Deutscher Amateur-Radio-Club
Geschäftsstelle
Kiel, den 21.11.1950
OV/111/50

Verteiler: OVV


ÜBERSICHT:


1) Änderung der Durchführungsverordnung (DVO) zum Amateurfunkgesetz

Im Nachgang zu dem seinerzeit verteilten Protokoll der Homburger Amateurrats-Sitzung und unter Bezugnahme auf Ziff. 2 des OV-Rundschreibens vom 23.10.50 folgt hier das vom Fernmeldetechnischen Zentralamt (FTZ) herausgegebene Protokoll über die am 11.9. in Bad Homburg zwischen Vertretern des FTZ und des DARC geführten Besprechungen über die Änderungsvorschläge zur DVO:

„Um 14.00 Uhr eröffnete der Vizepräsident des DARC, Herr Lührs, die Sitzung. Anschließend übernahm Herr Dr. Fleischer (FTZ) den Vorsitz und stellte fest, daß Vertreter des ARBD nicht anwesend sind. Er begründete dann punktweise die den Amateurverbänden bereits schriftlich vorliegenden Änderungsvorschläge des FTZ unter ausdrücklichem Hinweis darauf, daß diese noch nicht die endgültige Fassung darstellten. Änderungen der DVO zum AFuG müssen grundsätzlich vom Bundespostministerium und teilweise auch von der alliierten Hohen Kommission genehmigt werden.

Zu Punkt 1 (Klasseneinteilung)

Der DARC wünscht die vorgeschlagene Klasse C als allgemeine Anfängerklasse einzuführen, in der jeder neulizenzierte Amateur mindestens sechs Monate verbleiben muß. Die vom FTZ vorgeschlagenen Senderleistungen, Betriebsarten und Bereich für diese Klasse sollen bleiben, jedoch ist es wünschenswert, den DX-Teil des 80 m-Bandes freizuhalten. Eine entsprechende Empfehlung soll aufgenommen werden. Die Klasse B mit 40 Watt Anodenverlustleistung der Summe aller HF-Röhren der Senderendstufe soll als „Gebrauchsklasse“ eingeführt werden, d. h. sie soll allen Inhabern den Zugang zu allen Frequenzbändern und Betriebsarten gestatten. Die „Spitzenklasse“ A soll nach Vorschlag des DARC mit einer Anodenverlustleistung von 100 Watt ausgestattet werden. Die Leistungen wurden mit Rücksicht auf die gängigen Röhrentypen vorgeschlagen. Für F3 soll nach den Empfehlungen der IARU für alle Bänder der Hub einheitlich mit maximal 2,5 kHz festgesetzt werden. Eine Erhöhung der Morsekenntnisse für die Spitzenklasse wird nach einem Mehrheitsbeschluß des AR des DARC im Hinblick auf die moderne Entwicklung der Funktechnik zum Sprechfunk nicht für wünschenswert gehalten. Das FTZ äußerte Bedenken gegen diese Leistungserhöhung und steht auf dem Standpunkt, daß mit erheblichen Leistungssteigerungen, die vornehmlich dem Telefonieverkehr dienen, auch eine Erhöhung der betrieblichen Telegrafiekenntnisse verbunden sein muß, um einer einseitigen Entwicklung vorzubeugen, die dazu führt, daß eines Tages ein Amateurfunk über die Grenzen hinweg nur für sehr starke Stationen möglich ist, da die relativ schmalen Frequenzbänder den Zustrom von beliebig vielen Telefoniesendern nicht aufnehmen können.

Zur Klasse D (Mitbenutzung): Es wurde vorgeschlagen, diese auf Familienangehörige zu beschränken und die Mitbenutzung an eine bestimmte Station zu binden. Außerdem soll dem Mitbenutzer kein eigenes Rufzeichen erteilt werden, sondern als Mitbenutzungsrufzeichen das Stationsrufzeichen mit angehängter Zahl verwendet werden. FTZ steht auf dem Standpunkt, daß eine Beschränkung auf Familienangehörige nicht vertretbar ist, stimmt jedoch den übrigen Vorschlägen zu.

(Nachträglicher Zusatz des FTZ: Ein Anhängen einer Zahl an das Rufzeichen zur Kennzeichnung der Mitbenutzung ist nach den Vorschriften des IFV Atlantic City nicht ohne weiteres möglich. Diese Frage wird zur Zeit noch geprüft.)

Zu Punkt 2 (Prüfungsanforderungen):

Die Beibehaltung der Prüfungsbedingungen für Klasse C wird gewünscht. Es wird allgemein anerkannt, daß das Morsetempo für eine Anfängerlizenz zu niedrig ist. Es soll auf 45 B.p.M. erhöht werden. Zum Übergang nach Klasse B soll nach Vorschlag des DARC eine sechsmonatige Tätigkeit Bedingung sein. Klasse B soll wie bisher 60 B.p.M. Morsekenntnisse und eine erweiterte technische Prüfung erfordern.Außerdem soll der Anfänger in geeigneter Weise den Nachweis erbringen, daß er sich tatsächlich die nötigen betrieblichen Kenntnisse angeeignet hat. Nähere Bestimmungen hierüber sollen in die noch zu schaffenden Verwaltungs- und Prüfungsanweisungen aufgenommen werden.

Der Übergang von Klasse B nach Klasse A soll denjenigen Amateuren ermöglicht werden, die nach mindestens einjährigem Verweilen in Klasse B eine erschwerte technische Prüfung ablegen und in geeigneter Weise den Nachweis ihrer betrieblichen Fähigkeiten erbringen. Die Regelung ist in der Verwaltungsanweisung näher zu umreißen. Es wurde einmütig festgestellt, daß bei Prüfungen grundsätzlich ein strenger Maßstab anzuwenden ist, von Sonderfällen (Prüfung für Blinde usw.) abgesehen. Im Abschnitt über die Klasse D wurde im letzten Satz das Wort „können“ gestrichen.

Zu Punkt 3 (Frequenz):

Es wurde folgende Formulierung festgelegt:

(1) Der Inhaber der Sendegenehmigung kann jede im Rahmen der Kennzeichnung zulässige Frequenz benutzen, soll sich jedoch an die empfohlene Unterteilung der Amateurbänder in verschiedene Betriebsartenbereiche halten.

Zu Punkt 4 (Rufzeichen):

Keine Einwände.

Zu Punkt 5 (Standort):

Dieser Punkt (Abschnitt 1) und 2).) bedarf einer Neufassung, insbesondere erscheint es notwendig, eine schärfere Unterscheidung zwischen echten „portablen“ Betrieb (gekennzeichnet durch Anhängung von /p an das Rufzeichen) und Betrieb von einem anderen festen Standort aus (gekennzeichnet durch Anhängung von /a und ggfs. /b an das Rufzeichen) einzuführen. Weiterhin soll für Amateure, die aus zwingenden Gründen öfters den festen Aufstellungsort ihrer Station zwischen zwei oder drei bestimmten Punkten wechseln müssen (Studenten usw.) die Möglichkeit geschaffen werden, einen oder zwei feste Aufstellungsorte auf der Lizenzurkunde eintragen zu lassen, ohne daß eine Umzugsmeldung erforderlich wird. Die Unterscheidung der Aufstellungsorte würde entsprechend vorstehendem Vorschlag durch Anhängung von /a und ggfs. /b an das Rufzeichen erfolgen. Gegenüber der Auffassung des DARC, daß eine Umzugsmeldung erst innerhalb von 30 Tagen erforderlich sein soll, ist das FTZ der Ansicht, daß entsprechend der vorgeschlagenen Neufassung diese Frist auf sieben Tage begrenzt sein soll. Es wurde eine Einigung auf zehn Tage erzielt. Bis zur Änderung bzw. Neuausstellung der Genehmigungsurkunde soll der Betrieb nach den Bedingungen des portablen Betriebs zulässig sein, während nach der bisherigen Regelung der Verwaltungsanweisung und nach Ansicht des FTZ die Aufnahme des Betriebes erst nach erfolgter Änderung der Lizenz möglich war.

FTZ wünscht die Beibehaltung der vorgeschlagenen Bestimmung, daß bei portablem Betrieb, der länger als sieben Tage dauern soll, die OPD über Dauer und Standorte unterrichtet werden muß. Die darüber hinausgehenden Forderungen des FTZ wurde fallen gelassen.

Zu Punkt 6 (Inhalt der Sendungen):

Die Modulationsversuche mit Musik sollen nicht länger als zwei Minuten dauern, um unter der Spielzeit einer normalen Schallplatte zu bleiben und doch genügend Zeit zu Versuchen zu lassen. Um Frequenzplatten für Versuchszwecke und Schallaufnahmen von Amateursendungen wiedergeben zu können, wurde das Wort „Schallaufnahme“ gestrichen. Sendungen zu Unterhaltungszwecken und Wiedergabe von Rundfunksendungen sind jedoch untersagt.

Zu Punkt 7 (Stationstagebuch):

Es wurde Einigung erzielt, daß ein ordnungsgemäßes, seitennummeriertes Funktagebuch in dauerhafter Schrift geführt werden muß. Ringbücher und dergl. können verwendet werden. Der DARC wird dem FTZ in Zweifelsfällen Musterexemplare zur Begutachtung übersenden.

Zu Punkt 8 (Störungen):

Allgemein wird anerkannt, daß die Frage der Rundfunk-Störungen durch Amateursender sich z. Zt. nicht zufriedenstellend regeln läßt. Vereinbart wurde, die Entstörungspflicht nur für Industrie-Röhren-Geräte festzulegen. Auf Grund von statistischen Erhebungen über die Haupthörzeit der Rundfunkhörer wurden die Sperrzeiten wie folgt vereinbart: wochentags 18.00–22.30 Uhr, sonn- und feiertags 11.00–13.00 und 16.00–23.00 Uhr DGZ. Die Verpflichtung zum Einbau dieser Abhilfemaßnahmen soll bei Geräten, die nach dem 31.12.51 gebaut sind, entfallen. Der störende Amateur behält ausdrücklich das Eigentumsrecht an den eingebauten Entstörmitteln. Ein Auszug aus diesen Bestimmungen soll auf den endgültigen Lizenzurkunden vermerkt werden. Die Forderung, daß die gestörten Rundfunk-Empfangsanlagen mit ordnungsgemäßer Antenne und Erdung versehen sein müssen, bevor eine Entstörung verlangt werden kann, wurde von beiden Verhandlungspartnern als wünschenswert, die praktische Durchführung jedoch als sehr schwierig angesehen und daher fallen gelassen.

Zu Punkt 9 (Prüfung und Überwachung):

Auf Wunsch der Amateurvertreter wurde das Wort „schriftlich“ als 2. Wort des Absatzes (1) eingefügt. Die Einsichtnahme in die Stationsunterlagen ist dem Beauftragten der deutschen Bundespost jederzeit zu gestatten.

Zu Punkt 10 (Einstellung des Betriebs):

Der DARC betonte nochmals ausdrücklich seinen bereits gegenüber dem Bundespostministerium vertretenen Standpunkt, daß eine dauernde Entziehung der Lizenz nur bei Verstößen gegen das eigentliche AFuG, aber nicht der DVO, erfolgen kann. Dies steht im Widerspruch zur Anschauung des Bundespostministeriums. Dem Wunsche der Amateure, daß eine Sperrung einer Sendegenehmigung nur durch das FTZ oder BPM erfolgen soll, kann das FTZ nicht zustimmen, da die OPDen für die Lizenzierung zuständig sind und außerdem in schwerwiegenden Fällen eine sofortige Sperrung anordnen müssen. Es wurde vereinbart, daß bei einer vorläufigen Sperrung durch die OPD innerhalb von 30 Tagen der endgültige Bescheid des BPM ergehen soll.

In der Regel sollen Sperrungen erst nach vorherigen Verwarnungen erfolgen. Eine bestimmte Anzahl von Verwarnungen soll nicht gesetzlich festgelegt werden, da die Verstöße sehr unterschiedlich sind und dies bei einem schematischen Zählverfahren der Verstöße zu unbilligen Härten führen könnte. Der DARC wandte sich dann gegen die vorgeschlagene Neufassung, daß die Freigabe einer gesperrten Lizenz außer von technischen auch von betrieblichen Bedingungen abhängig gemacht werden kann. Das FTZ erklärte sich mit der Streichung der Worte „und betrieblichen“ einverstanden. (Nachträglicher Zusatz des FTZ: Ist die Lizenz langfristig (mehrjährig) gesperrt gewesen (ebenso bei langfristigem freiwilligen Verzicht), ist die Wiederaufnahme des Betriebes jedoch von der Erfüllung von betrieblichen Bedingungen (z. B.. Nachweis der Morsekenntnisse usw.) abhängig zu machen.)

Die Bestimmung über die Außerbetriebsetzung einer Amateurstation wird so gefaßt werden, daß nicht die Zerlegung eines fertig geschalteten Gerätes gefordert wird sondern nur sichergestellt wird, daß das Gerät nicht unbefugt in Betrieb genommen werden kann.

Zu Punkt 11 (Gebühren):

Es wurden keine Einwände vorgebracht. Eine Gebührenbefreiung kann gesetzlich nicht festgelegt werden.“

Zu diesem FTZ-Protokoll ist ergänzend zu bemerken:

Wie schon im AR-Protokoll zum Ausdruck gebracht wurde, hat Erfahrung und Diskussion der mit der Lizenzerteilung zusammenhängenden Fragen in der seit der Lizenzierung vergangenen Zeit eine Reihe von Änderungen als wünschenswert erscheinen lassen. Speziell tauchte immer wieder die Tatsache auf, daß häufig der Übergang in die (jetzige) B-Lizenz in erster Linie wegen der zusätzlichen Betriebsarten gewünscht wurde. Die Energiefrage trat davon durchaus getrennt in Erscheinung. Als Zusammenfassung dieser Gesichtspunkte entstand der neue Vorschlag des DARC, der die Lizenz ganz bewußt mit ihrem Schwerpunkt auf die „Gebrauchsklasse“ legen möchte. Diese Klasse soll mit ausreichender Energie (DARC-Vorschlag ist LS 50) ausgestattet sein, um dem OM die Möglichkeit zu bieten, sich innerhalb dieses Rahmens etwas freier bewegen zu könne, – daß damit natürlich niemand verpflichtet ist, die Leistung bis ans letzte auszunutzen, ist selbstverständlich. Ferner sollen alle Bänder und Betriebsarten zu Verfügung stehen. Ausdrücklich sei gleich betont, daß durch die freiere Ausstattung dieser Klasse zugleich eine Erschwerung des Zugangs zu tatsächlichem qro eintreten soll, – die neue Klasse A sollte im allgemeinen nicht die „normale“ Lizenz darstellen.

Auf der anderen Seite ist, nachdem wohl die Altlizenzinhaber praktisch alle wieder lizenziert sind, die Klasse C als Anreiz für die „neuen“ OM gedacht. Ihre etwas leichteren Bedingungen einerseits, die Notwendigkeit des Nachweises eines erfolgreichen Betriebs zum anderen sollen erreichen, daß beim Eintritt in die Klasse B mehr praktische Betriebserfahrungen vorliegt, als das heute häufig der Fall ist.

Für Inhaber jetzt gültiger Lizenzen ist eine Übergangsregelung zu erwarten, die – Einzelheiten stehen noch aus – vermutlich eine Gültigkeit jetzt erteilter Klassen für ein weiteres Jahr mit der jetzigen Kennzeichnung vorsehen dürfte. Innerhalb dieses Jahres kann der Inhaber in geeigneter Weise die erforderlichen Nachweise für die neuen Klassen beibringen. Für aktiv tätige DLs dürfte das mit einem Griff nach Logbuch und qsl-Stapel zu erledigen sein. An Massen-Neuprüfungen ist nicht gedacht, ebenso ist über die für den später notwendigen werdenden Übergang von einer Klasse in die andere noch in der oben schon erwähnten Prüfungsordnung zu beraten.

Bei Mitbenutzerlizenzen hat es eine Reihe von Unzuträglichkeiten aller Art gegeben, so daß sogar starke Strömungen für eine völlige Abschaffung vorhanden waren. Da die Mitbenutzung innerhalb einer Familie wohl der häufigste Fall sein wird, ist dieser Punkt wieder aufgenommen, im übrigen soll aber die erleichterte C-Lizenz bevorzugt werden. Jetzige Inhaber einer Mitbenutzungslizenz werden in eine neue Klasse eingestuft werden, also Voll-Lizenzinhaber werden.

Punkt 5 bringt eine begrüßenswerte Klärung einiger z. Zt. noch etwas vager Punkte. Die Forderung des FTZ nach relativ kurzfristigen Mitteilungen bei Standortwechsel und insbesondere bei länger als 7-tägigem „portable“-Betrieb wurde u. a. damit begründet, daß mehrfach Aktionen gegen vermeintliche Schwarzsender angesetzt wurden, die sich dann als legale portable Stationen erwiesen.

Punkt 6 brachte entgegen dem 30 sec-Vorschlag des FTZ eine Einigung auf die auch für Industrie-Versuchssender festgelegten 2-Minuten-Frist. Schallaufnahmen (Magnetofon-Aufnahme der Gegenstation) sind ausdrücklich weiter erlaubt, die Einschränkung bezieht sich auf Musik.

Punkt 7 ist an sich selbstverständlich, seine ausdrückliche Erwähnung soll nur erreichen, daß „Logführung“ auf fliegenden Notizzetteln aufhört. Normale Logbogen, ordnungsgemäß abgeheftet und durch numeriert, sind zulässig. Für künftige Logmuster strebt der DARC Ringbuchform an.

Die Entstörungsfrage, Punkt 8, bringt mit der Festlegung des Industrie-Röhrengeräts einen gewissen Fortschritt, – wenn auch leider noch keinen Schutz gegen alte (und leider wieder neue) Einkreiser etc. Die Sperrzeiten gelten natürlich nur für störende Sendungen und nur, wenn sich eine praktische Abhilfe als nicht möglich erwiesen hat.

Punkt 9 stellt eine gewisse Sicherung des Amateurs gegen etwaige zu weit gehende Maßnahmen nachgeordneter Stellen dar, da nunmehr ein schriftlicher Auftrag der OPD vorgelegt werden muß.

Ebenso ist in Punkt 10 die Beschränkung der durch die OPD verhängbaren Sperre auf 30 Tage (ohne zusätzlichen Entscheid des Ministeriums) eine Gewähr für den OM, daß sein „Fall“, – sollte er unglücklicherweise eintreten, rasch bearbeitet wird. Durch die neu eingeführten Verstoßmeldungen und Verwarnungen werden hoffentlich Sperrungen ohnehin nur noch selten nötig sein.

Ausdrücklich sei noch bemerkt, daß dies alles Vorschläge sind. Das FTZ wird nun einen endgültigen Entwurf vorlegen, der dem DARC nochmals zur Stellungnahme zugeht. Beide gemeinsam gehen dann an das Bundespostministerium, wo dann erst über die Vorschläge entschieden wird, ehe sie Gesetz werden. Etwa gleichzeitig dürfte eine Änderung der Verwaltungsanordnung in Kraft treten, die der neuen DVO angepaßt ist, – der Entwurf hierfür ist dem DARC zugesagt – u. a. soll darin evtl. wieder die Vorlage der polizeilichen Führungszeugnisse vorgeschlagen werden.

-kv-

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2) Satzung des DARC

Soweit nicht bereits geschehen, wird den Ortsverbänden anliegend die Rahmensatzung des DARC übermittelt. Die OVe der britischen Zone erhielten diese Satzung bereits mit Rundschreiben vom 27.10.1950 (betr. Auflösung des DARC/BZ e. V.). Versehentlich war dabei noch von einem „Entwurf einer Rahmensatzung“ die Rede. Es wird gebeten, die Worte „Entwurf einer“ in allen übersandten Exemplaren zu streichen, da es sich bei der vorliegenden Rahmensatzung um die zur Zeit allein gültige Satzung des DARC handelt.


3) Beitragsregelung ab 1.1.1951

Ab 01.01.1951 beträgt der DARC-Beitrag einschl. Zeitschriftenlieferung einheitlich DM 1,50 pro Monat. Die genaue Beitragsregelung wird in den Dezember-Ausgaben von CQ und QRV veröffentlicht. Weitere Einzelheiten über Verfahren bei Beitragskassierung in den Ortsverbänden, OV-Anteile, Durchführung von Neuaufnahmen usw. werden den OVen im Dezember-Rundschreiben noch mitgeteilt werden.


4) Gründung eines bayerischen Kurzwellen-Verbandes

Der Münchner Merkur vom 25.10.50 brachte nachstehende Meldung:

„München. In einer Versammlung der Kurzwellenamateure wurde die Gründung eines „Bayerischen Kurzwellenverbandes“ beschlossen. Grundlegende Veränderungen in der Geschäftsleitung der bisherigen Distrikte Bayern-Nord und Bayern-Süd des „Deutschen Amateur-Radio-Clubs“ machten dies erforderlich. Neben der Pflege des Amateursendens sollen den Mitgliedern umfangreiche Ausbildungsmöglichkeiten geboten werden. Weiter verhilft der BKV seinen Neulingen zur Sende-Lizenz, für die regelmäßig bei der Post Prüfungen abgehalten werden. Durch Vermittlung des Münchner Merkur hat der BKV jetzt in der Possartstraße im „Haus der Jugend“ Clubräume beziehen können.“

Der BKV ist dem DARC nicht angeschlossen. Die Distrikte Bayern-Nord und Bayern-Süd bestehen nach wie vor.


5) Organisatorisches (für Bayern und Brit. Zone)

a) Distrikt Niedersachsen. Auf der am 5.11. in Hannover stattgefundenen OVV-Versammlung wurde der neue Distrikts-Vorstand erstmalig unter Zugrundelegung der Stimmenzahl aller Distrikts-Mitglieder wie folgt gewählt:

Distr.-Vors. (DV): Helmut Baumert, DL1QT
stellv. DV: Willy Lemensiek, DL1QQ
techn. Ref.: Heinz Bürger, DL1RA

b) Distrikt Nordsee: Die Arbeitstagung der OVVe des Distrikts beauftragte am 29.10. mit der kommissarischen Führung der Geschäfte bis zur nächsten planmäßigen Neuwahl als

Distr.-Vors. (DV): Bernhard Willers, DL1KU
stellv. DV: Erwin Klein, DL1PS

c) Neue Ortsverbände bzw. sonstige Veränderungen

(22a) Kempen/Niederrh. OVV Willy Körstgens, DL6IW
(23) Rotenburg/Hann. OVV Heinz Gerchow
(23) Oldenburg/Oldbg. OVV Robert Grabow, DL1XM

d) Wie oben bereits erwähnt, wird in den Dezember-Nummern von CQ und QRV ausführlich die neuen Beitrags- und Zeitschriftenbezugs-Regelung ab 1.1.51 bekanntgegeben. Für die OM der bisherigen DARC/By und BZ ändert sich an der Beitragshöhe (DM 1,50 pro Monat) nichts, lediglich die beiden bisherigen, getrennten Postscheck-Konten werden eingestellt und dafür ein neues Postscheck-Konto für den gesamten DARC eingeführt: ...... Auf diese Konto sind alle Beiträge einzuzahlen, die für die Zeit ab 01.01.1951 bestimmt sind. Wo in einzelnen Fällen Beiträge für 1951 schon auf die alten Konten überwiesen wurden, werden diese unaufgefordert auf den DARC übertragen; in Zukunft jedoch bitte Beiträge für 1951 ausschließlich auf das neue DARC-Konto (s. o.) einzahlen. Da über die OV-Anteile und die Möglichkeit ihrer vorherigen Einbehaltung bei Sammelüberweisungen durch die OVe (wie bisher für Bayern und BZ) noch keine Entscheidung getroffen ist, empfiehlt es sich jedoch, mit OV-Sammelüberweisungen für 1951 ggfs. noch bis zum nächsten OV-Rundschreiben zu warten.

Voraussetzung für die Übernahme der bisherigen DARC-Mitglieder in den Gesamt-DARC ist, daß diese ihren Verpflichtungen ihren bisherigen Clubs gegenüber vollauf nachgekommen sind, also ihre Beiträge für die Zeit bis einschl. Dez. 50 gezahlt haben. Diese Voraussetzung ist allerdings bei fast 40 % der OM aus Bayern und BZ bisher noch nicht erfüllt. Die OVV werden daher gebeten, die Säumigen nachdrücklichst darauf hinzuweisen, die noch ausstehenden Beiträge umgehend einzuzahlen, wenn sie sich nicht der Gefahr aussetzen wollen, bei der Überführung der Einzelclubs in den DARC und bei der Belieferung mit der neuen Zeitschrift unberücksichtigt zu bleiben. Wer nämlich als Nachzügler erst später übernommen werden kann, muß damit rechnen, daß dann u. U. die ersten Nummern der Zeitschrift bereits vergriffen sind und nicht mehr nachgeliefert werden können. Die Namen der Säumigen werden den OVen in einer besonderen Liste (s. u.) mitgeteilt. Bitte weisen Sie die OM auch darauf hin, daß diese Beiträge, die ja noch für das Jahr 1950 bestimmt sind, noch auf die alten Konten und nicht auf das neue DARC-Konto einzuzahlen sind. Beiträge für 1950, die noch von den OVen einkassiert werden, bitte bis spätestens 12.12.50 mit der Geschäftsstelle abrechnen, da alle dann noch nicht vorliegenden Beträge durch Nachnahme erhoben werden, sofern es sich um Rückstände für 3 oder mehr Monate handelt.


Anlage: Rahmensatzung des DARC


qru es vy 73, DL1JB


Abschrift und Archiv-Bearbeitung: DC7XJ


Inhalt 1950 Rundspruch-Archiv