Kiel, den 21.3.1951

Ortsverbands-Rundschreiben

Nr. 3/51


ÜBERSICHT:


1) Rufzeichen bei Mitbenutzung, 2. Standort und portablem Betrieb

Entgegen der ursprünglich als Ersatz für die bisherigen Mitbenutzungsrufzeichen vorgesehene Regelung wird die Mitbenutzung nicht durch Anhängung von „/1“ sondern von „m“ an das Rufzeichen der mitbenutzten Station gekennzeichnet; es entstehen also Calls der Art DL1aam.

Sinngemäß soll auch beim Betrieb von einem zweiten – besonders genehmigten – Standort aus, sowie bei portablem Betrieb lediglich der Buchstabe „a“ bzw. „p“ ohne den bisherigen Schrägstrich an das Rufzeichen angehängt werden.

Mitbenutzer, die seinerzeit ein eigenes Rufzeichen erhielten, haben noch bis zum 1.9.51 Gelegenheit, sich ihr Rufzeichen durch Ablegung der vollen Lizenz-Prüfung zu erhalten. Danach werden alle Mitbenutzer-Rufzeichen eingezogen und durch die neue Regelung (s. o.) ersetzt.


2.) USKA-Contest CQ H22

Die Ausschreibung für Stationen außerhalb HB hat folgenden Wortlaut:

a) Der Contest „CQ H22“ ist für alle Sende-Amateure der Welt offen. Sein Ziel ist, allen Amateuren zu ermöglichen, die Bedingungen für das Diplom „Helvetia 22“ zu erfüllen.

b) Zeit des Contests:

cw Sonnabend, den 31.3.51, von 13.00–23.00 GMT
Sonntag, den 1.4.51, von 05.00–11.00 GMT
phone Sonnabend, den 21.4.51, von 13.00–23.00 GMT
Sonntag, den 22.4.51, von 05.00–11.00 GMT

c) Anrufe: „CQ H22 de ...“ oder „HB9../Kantonsabkürzung de ..../H22“
also z. B. CQ H22 de G6CL oder HB9EL/ZH de F9DW/H22.

d) Bei jeder Verbindung muß eine Kontrollgruppe ausgetauscht werden. Sie ist aus dem RS oder RST zusammengesetzt, gefolgt von drei Zahlen, die die Nr. des QSOs angeben. Für jeden Teil des Contest ist dabei mit der Zahl 001 zu beginnen.

e) Pro Verbindung wird ein Punkt gegeben, pro Kanton und Band ein Multiplikator. Die Endpunktzahl ist gleich dem Produkt aus der Summe der QSO-Punkte und der Summe der Multiplikatoren.

Die Zahl der Kantone beträgt 22, die folgendermaßen gekennzeichnet sind:

Zürich ZH    Luzern LU Uri UR Bern BE, BB, BT, JU
Schwyz SZ Unterwald  NW   Glaris GL Zug ZG
Freiburg FR Solothurn SO Basel BS Genf GE
Schffhsen. SH Appenzell AR St. Gallen  SG  Graubünden  GR
Aargau AG Thurgau TG Tessin TI Waadt VD
Neuenburg  NE Wallis VS

f) Eine Verbindung mit der gleichen Station kann nur auf einem anderen Band wiederholt werden. Auf ein und demselben Band kann eine Verbindung mit der gleichen Station nur einmal in cw und einmal in phone gemacht werden.

g) Einsendungen der Logs bis zum 15.5.51 an den TM der USKA, OM Max Vögelin, HB9HC, ....... Auf einem besonderen Blatt sind das Rufzeichen, die Adresse des OP, sowie eine kurze Stationsbeschreibung und eine zusammengefaßte Aufstellung der Band-Resultate anzugeben. Die Logs sind nach folgendem Muster zu führen:

.....

h) Die Jury wird aus drei Mitgliedern des Zentral-Vorstands gebildet. Ihre Entscheidung kann nicht angefochten werden. Resultate werden im Juni-Old Man veröffentlicht.

i) Teilnehmen bedeutet Anerkennung des Reglements.

Da diese Ausschreibung nicht im DL-QTC veröffentlicht wird, wird gebeten, sie allen Test-Interessenten noch rechtzeitig mitzuteilen.

Die USKA veranstaltet außerdem am Wochenende 7./8.4.51 in Verbindung mit dem RDF einen UKW-Contest.


3) National Convention der RSGB

Der Sekretär der RSGB hat dem Präsidenten des DARC eine herzlich gehaltene Einladung zu der in der Zeit vom 22. bis 24. Juni 1951 in London stattfindenden National Convention der RSGB übermittelt und mitgeteilt, daß auch deutsche OM, die privat an diesem Treffen teilnehmen wollen, herzlich willkommen sind. Bei unverzüglicher Anmeldung könnten von der RSGB für diese OM noch Hotel-Quartiere zum Vorzugspreis von 20/- sh. reserviert werden.

OM die teilnehmen wollen, werden daher gebeten, dies umgehend nach hier mitzuteilen. Die erforderlichen Reisepapiere müßten allerdings von den OM selbst beschafft werden.


4) Gültigkeit des FAG 1928

Es ist verschiedentlich die Ansicht geäußert worden, daß das Gesetz über Fernmeldeanlagen (FAG) vom 14.1.1928, das besonders in seinem § 15 auch für die Amateure von Bedeutung ist, keine Gültigkeit mehr habe. In einer jetzt vom Oberlandesgericht Stuttgart in 2. Instanz gefällten Entscheidung gegen einen Schwarzhörer wurde die Gültigkeit dieses Gesetzes jedoch ausdrücklich bestätigt. Der betr. § 15, der daher auch weiterhin als bei Verletzung der Bestimmungen des AFuG anwendbarer Straf-§ angesehen werden muß, hat folgenden Wortlaut:

(1) Wer vorsätzlich entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Fernmeldeanlage errichtet oder betreibt, wird mit Gefängnis oder Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(2) Mit Gefängnis oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: a) genehmigungspflichtige Fernmeldeanlagen unter Verletzung von Verleihungsbedingungen errichtet, ändert oder betreibt; b) nach Fortfall der Verleihung die zur Beseitigung der Anlage getroffenen Maßnahmen der Deutschen Reichspost innerhalb der von ihr bestimmten Frist nicht befolgt.

(3) Wer eine der in Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht, wird mit Geldstrafe bestraft.

(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 wird die Tat nur auf Antrag der Deutschen Reichspost verfolgt.


5) DARC-Haushalt

Einen in Bad Homburg gefaßten Beschluß entsprechend wurde dem Amateurrat inzwischen ein detaillierter Haushaltsplan für den DARC vorgelegt.

Er zeigt, daß hervorgerufen durch die allgemeine Preissteigerungen, die ja auch den DARC nicht ungeschoren lassen – die Ausgaben für die einzelnen DARC-Einrichtungen in ihrer augenblicklichen Form und bei Zugrundelegung eines Monatsbeitrags von DM 1,50 zwar gerade noch gedeckt werden können, irgendwelche nennenswerten Reserven jedoch nicht vorhanden sind. Das heißt: auch bei einer Stabilisierung der Preise sind irgendwelche Erweiterungen und Verbesserungen gegenüber dem augenblicklichen Stand zur Zeit nicht möglich. In erster Linie betrifft dies die Zeitschrift, deren weitere Ausgestaltung als erstes geplant war, nun aber noch zurückgestellt werden muß. Auch sind keinerlei Mittel für irgendwelche Sonderaufgaben vorhanden, die vielleicht einmal an den DARC herantreten können. Gedacht ist hier z. B. an die Entsendung einer DARC-Vertretung zu internationalen Funkkonferenzen, bei denen eine wirksame Verteidigung der Amateurbelange möglicherweise von ausschlaggebender Bedeutung für die weitere Existenz unseres Hobbys sein kann. Die USKA hat z. B. bereits die Bildung eines Reservefonds beschlossen, der eine Beteiligung an der Konferenz von Buenos Aires im nächsten Jahr ermöglichen soll.

Bei weiterem Anhalten der Preissteigerungen – vor allem ein erneutes Ansteigen der Papierpreise könnte den Club in der Zeitschrift empfindlich treffen – wird sehr bald der Zeitpunkt kommen, wo die zur Verfügung stehenden Mittel nicht einmal mehr ausreichen werden, den augenblicklichen Zustand zu halten. Es ist daher dringend notwendig bereits jetzt Maßnahmen vorzubereiten, die eine Krise für den DARC abwenden können. Endgültige Beschlüsse in dieser Hinsicht wird der Amateurrat in Cuxhaven zu treffen haben, sie werden möglicherweise auf eine direkte oder indirekte Beitragserhöhung hinauslaufen.

Eine derartige Maßnahme wäre ohne Zweifel unpopulär, ihr aus dem Wege zu gehen, wenn sie getroffen werden muß, wäre jedoch unverantwortlich und ein schlechter Dienst am DARC.

Eine Beitragserhöhung könnte in folgender Form geschehen:

a) Generelle Beitragserhöhung auf minimal DM 5,– pro Quartal
b) Einführung von QSL-Marken (etwa 2 Pfg. pro über Vermittlung ausgehende Karte)
c) Fortfall der Ortsverbands-Anteile

Die erste Möglichkeit würde alle OM gleichmäßig treffen, während die beiden anderen Möglichkeiten die OM dementsprechend, wie sie DARC-Einrichtungen in Anspruch nehmen, mehr oder weniger belasten würde. Der zweite Weg würde lediglich die DLs je nach dem Umfang ihres QSL-Versands angehen und den bisher aufrechterhaltenen Grundsatz der kostenlosen QSL-Vermittlung umstoßen. Ein Blick auf die QSLs aus dem Ausland zeigt jedoch, daß sehr viele Verbände diesen Weg gewählt haben. Der letzte Fall würde bedeuten, daß im OV zusätzlich ein besonderer Beitrag erhoben werden müßte, zur Deckung der im OV-Rahmen entstehenden Auslagen. Die Höhe würde sich nach den örtlichen Gegebenheiten richten.

Für einen dieser Wege werden sich die Distrikts-Vorsitzenden gegebenenfalls zu entscheiden haben. Ihre Entscheidung sollen sie jedoch erst fällen, wenn sie die Einstellung der durch sie vertretenen OM kennen. Die drei aufgezeigten Möglichkeiten werden daher auf diesem Wege zur Diskussion in den OVen gestellt und die OVV dringend gebeten, nach Aussprache mit dem OM die Stellungnahme des OVs ihrem Distrikts-Vorsitzenden zu übermitteln. Dies sollte möglichst im Laufe des April bis spätestens zum 1.5.51 erfolgen.

Die OM dürfen überzeugt sein, daß der Amateurrat erst jede sich noch bietende Einsparmöglichkeit ausnutzen wird, ehe er einer Beitragserhöhung zustimmt. Resolutionen, die eine Beitragserhöhung unter allen Umständen ablehnen, hätten also in diesem Zusammenhang wenig Sinn. Jeder OV soll seinem DV vielmehr klipp und klar sagen: „Wenn es tatsächlich nicht anders geht, dann sind wir für den und den Weg.“


6) Neugründungen von Ortsverbänden

Die im letzten OV-Rundschreiben mitgeteilte Gründung eines OV Uerdingen wird hiermit widerrufen. Es stellte sich erst nachträglich heraus, daß für die Gründung keinerlei sachliche Veranlassung vorlag, diese vielmehr lediglich erfolgt war, weil einige OM Differenzen mit ihrem eigentlichen OV gehabt hatten. Persönliche Streitigkeiten stellen nun aber mal keinen vernünftigen Anlaß für die Bildung eines neuen Ortsverbandes dar, besonders, wenn dies – wie im Falle Uerdingen, das lediglich ein Stadtteil von Krefeld ist – zu einem zweiten OV innerhalb ein und derselben Stadt führt.

Zur Vermeidung derartiger Pannen – in diesem Falle war auch die Geschäftsstelle nicht ganz schuldlos, da der OV bestätigt wurde, ohne die Stellungnahme des Distrikts abzuwarten – erfolgt eine Anerkennung neuer Ortsverbände in Zukunft erst, wenn der zuständige Distrikt ausdrücklich sein Einverständnis erklärt und die Zweckmäßigkeit der Neugründung bestätigt hat.

OM, die einen neuen OV planen, sollten sich deswegen schon vorher mit ihrem DV in Verbindung setzen und seine Zustimmung einholen. Auf Grund seiner örtlichen Kenntnisse ist er am besten in der Lage, darüber zu entscheiden.


7) Finanzierung der QSL-Untervermittlungen

Verschiedene OVe eines Distriktes haben sich darüber beschwert, daß den QSL-Vermittlern der Distrikte ihre Auslagen nicht mehr ersetzt würden. Hier liegt offensichtlich ein Mißverständnis zu Grunde.

Die Auslagen der Untervermittler werden zwar nicht direkt durch die Geschäftsstelle erstattet, dafür erhalten jedoch die Distrikte von der Geschäftsstelle einen Distrikts-Anteil an den Beiträgen, aus dem auch die Auslagen der Distrikts-Vermittlungen gedeckt werden.

Da die Distrikts-Anteile erst zum Schluß eines Quartals ausgezahlt werden können, waren die Distrikte gebeten worden, für die Distrikts-Ausgaben im 1. Quartal 51 noch die bei ihnen verbliebenen Clubvermögen heranzuziehen. Dieser Regelung war von den betr. DV allgemein zugestimmt worden.


8) Sonstiges

a) OV-Anteile
Die OV-Anteile an den Beiträgen des ersten Quartals werden, soweit nicht von dem betr. OV vor der Überweisung einbehalten, den OVVen bzw. den namhaft gemachten Kassenverwaltern im Laufe der nächsten Woche überwiesen werden. Bleibt der Gesamtbetrag für einen OV unter DM 2,00, so erfolgt die Auszahlung erst im nächsten Quartal zusammen mit den dann fällig gewordenen Anteilen. Zahlenmäßige Aufschlüsselung nach Monatsbeitragsanteilen (15 Pfg.), Anteilen an Aufnahmegebühren (DM 1,50) usw. wird auf der Rückseite der Postscheck-Abschnitte gegeben.

b) Neuer Ortsverband
Ludwigshafen/Rhein: OVV Karl Hussler, DL6DL

c) Sonstige Veränderungen
OV Lauenau/Deister aufgelöst
OV Schleswig: komm. OVV Manfred Borstel, DL6PR
OV Witten-Ruhr: (Zusammenschluß der bisherigen OVe Witten und Witten-Annen) OVV Heinz Weilert, DL1OL


Allen OM im Namen des Vorstands ein recht frohes Osterfest.

Mit VY 73, gez. Hansen, DL1JB


Zusatz für die OVV in Schleswig-Holstein

Wegen einer unvorhergesehenen Dienstreise der Funksachbearbeiter der OPD Kiel mußte die nächste DL-Prüfung auf Dienstag, den 3. April 1951, verschoben werden, Zeit 10 Uhr. Angemeldete Teilnehmer erhalten von hier noch entsprechende Nachricht. Sonstigen Interessenten bitte weitersagen!


Abschrift und Archiv-Bearbeitung: DC7XJ


Inhalt 1951 Rundspruch-Archiv