Kiel, den 21.2.1952

Ortsverbands-Rundschreiben

Nr. 2/52


ÜBERSICHT:


1) Neue Durchführungs-Verordnung (DVO) zum Amateurfunk-Gesetz

Am 4. Februar fand in Darmstadt die bereits seit längerer Zeit vorgesehene Aussprache über die Neufassung der DVO zwischen Vertretern des FTZ und der Amateurverbände statt, an der von Seiten des DARC die OM Assmann, DL3DC, Conrad, DL1AL, Lührs, DL1KV, und Schultheiß, DL1QK, teilnahmen. Dieser Besprechung lag ein neuer Entwurf zu Grunde, der die im Laufe der letzten Zeit vom DARC und den einzelnen Oberpostdirektionen gemachten Vorschläge berücksichtigte und folgende, von den bisherigen Entwürfen abweichende Klassen-Einteilung zeigt:

a) Klasse A mit den Frequenzbereichen und Betriebsarten:

3500 3635 kHz A1
3685 3800 kHz A1
7000 7300 kHz A1
14000 14400 kHz A1
28000 29700 kHz A1, A2

144

146 MHz A1, A2, A3, F3

Maximale Gesamtanodenverlustleistung (Listenwert) der in der PA-Stufe verwendeten Röhren 20 W bei einem maximalen Input der PA-Stufe von 25 W.

b) Klasse B mit den Frequenzbereichen und Betriebsarten:

3500 3800 kHz A1, A3, F3
3685 3800 kHz A1, A3, F3
7000 7300 kHz A1, A3, F3
14000 14400 kHz A1, A3, F3
28000 29700 kHz A1, A3, F3
144 146 MHz A1, A2, A3, F3
420 460 MHz A1-A5, F1-F3 +)

Maximale Gesamtanodenverlustleistung (Listenwert) der in der PA-Stufe verwendeten Röhren 80 W bei einem maximalen Input der PA-Stufe von 200 W.

c) Klasse C mit den Frequenzbereichen und Betriebsarten:

144 146 MHz A1–A3, F3
420 460 MHz A1–A5, F1-F3 +)
1215 1300 MHz A, F, P +)
2300 2450 MHz A, F, P +)
5650 5850 MHz A, F, P +)
10.000 10.500 MHz A, F, P +)

Maximale Leistung wie bei Klasse B.

(Für die Erteilung der mit +) bezeichneten Frequenzbereiche ist Voraussetzung, daß die z. Zt. noch bestehende Sperre für Deutschland aufgehoben wird.)

Der DARC hat hierzu noch folgende Ergänzungsvorschläge gemacht:

a) Leistungsbegrenzung, wie bisher, nur durch den Begriff der listenmäßigen Gesamtanodenverlustleistung, dabei für Klasse A Begrenzung auf 10–12 W.

b) In Klasse A auf dem 10-m-Band zusätzlich A3.

c) In Klasse C Zulassung von A1 im Bereich 3500–3635 kHz, um die Möglichkeit einer Parallellinie für das Einfahren von UKW-Verbindungen zu geben.

Für jede Klasse ist eine besondere Prüfung vorgesehen. Die Klassen A und C werden nach Bestehen der entsprechenden Prüfung an jeden OM erteilt, der die Bedingungen des § 2 des AFuG erfüllt; für die Erteilung der Klasse B gilt als weitere Voraussetzung, daß der OM mindestens zwölf Monate nachweislich in Klasse A gearbeitet hat. Die Klasse C kann an Inhaber der Klasse B auch ohne Prüfung erteilt werden, wenn der OM auf einem der in Klasse B zugelassenen UKW-Bänder erfolgreich tätig war.

Die Prüfungsbedingungen sehen vor:

a) im betrieblichen Teil:

Abwicklung des Amateurverkehrs usw.,

Hören und Geben: Klasse A 60 BpM,
Klasse B 80 BpM (Vorschlag des DARC 60 BpM),
Klasse C 40 BpM.

b) Im technischen Teil ist man von den unverständlich hohen Anforderungen des ersten Entwurfs wieder abgegangen. Die Bedingungen sollen sich im Rahmen des bisher üblichen halten, jedoch werden, entsprechend den in den Klassen gegebenen Möglichkeiten, für Klasse A weniger und für Klasse B mehr Kenntnisse verlangt werden als bei der jetzigen Prüfung für beide Klassen, während für die Klasse C vor allen Dingen die erforderlichen Kenntnisse auf dem UKW-Gebiet nachzuweisen sein werden.

Der technische Teil der Prüfung soll künftig – wie bereits jetzt in einigen OPD-Bereichen – allgemein schriftlich durchgeführt werden, ggfs. ergänzt durch eine mündliche Prüfung. Dazu ist vorgesehen, eine Zusammenstellung von ca. 500 Prüfungsfragen herauszugeben, für die der DARC einen Vorschlag einreichen wird. Die Verbindungs-OM zu den OPDen wurden bereits aufgefordert, dem technischen Referat des DARC bis zum 20.3. entsprechende Prüfungsfragen vorzuschlagen. Hiermit ergeht an die OVe die Bitte, die Verbindungs-OM ihres Bereichs bei dieser Aufgabe zu unterstützen und Vorschläge zu machen.

c) Im allgemeinen Teil der Prüfung wird für alle Klassen die Kenntnis der Betriebsunterlagen und -Abkürzungen usw., der gesetzlichen Bestimmungen und sonstigen allgemeinen Gebiete des Amateurfunks geprüft werden. Eine Zusammenstellung der in Frage kommenden Gesetze und Verordnungen soll ebenfalls herausgegeben werden.

Von weiteren Punkten des neuen Entwurfs ist nur noch der § über Störungen von Interesse. Danach wird der Amateur zur Entstörung nur verpflichtet sein, wenn durch seine Sendungen der Rundfunk- oder Fernseh-Empfang mit Empfängern, deren Störfestigkeit den VDE-Bestimmungen entspricht, gestört wird. Vor der Verkündung dieser VDE-Bestimmungen gebaute Industrie-Röhrenempfänger sind zu entstören, wenn der Empfang im Versorgungsbereich des Rundfunksenders nicht den im HF-Gesetz vorgeschriebenen Störabstand erreicht. Die Pflicht zur Entstörung entfällt, wenn eine Störung nur durch Änderung an der Empfangsanlage beseitigt werden kann, diese Änderung aber vom Inhaber des gestörten Empfängers nicht zugelassen wird.

In einer Übergangsregelung ist vorgesehen, daß alle bei Inkrafttreten der neuen DVO bereits lizenzierten Amateure für die Dauer eines Jahres im Rahmen ihrer bisherigen Klasse weiterarbeiten können. Danach können die DLs der bisherigen Klasse B, soweit sie ihre Anlage in der Zwischenzeit den neuen Bestimmungen entsprechend erweitert und eine Erklärung abgegeben haben, daß sie den Anforderungen der neuen Klasse B genügen, ohne besondere Prüfung die Klasse B neuer Art erhalten, während die DLs der alten Klasse A am Ende dieser Übergangszeit durch Prüfung die neue Klasse B erhalten können oder aber auf die neue Klasse A umgestuft werden.

Im Übrigen entspricht der neue Entwurf im allgemeinen den bereits bekannt gegebenen Vorschlägen. Er wird jetzt dem Bundes-Post-Ministerium zur juristischen Prüfung und endgültigen Fassung zugeleitet werden, so daß nunmehr in einigermaßen absehbarer Zeit mit dem Inkrafttreten der neuen DVO gerechnet werden kann. Eine genaue Termin-Voraussage läßt sich allerdings im Moment noch nicht machen.

Das wesentliche Merkmal der nunmehr vorgesehenen Neufassung der DVO ist die, gegenüber den bisherigen Entwürfen, wesentlich zweckmäßiger Klasseneinteilung. Danach würde die immer wieder verlangte Möglichkeit einer reinen UKW-Lizenz mit erleichterten Morseanforderungen geschaffen, während für die normale Lizenzen das an sich bewährte Zwei-Klassen System beibehalten werden könnte, mit dem Vorteil, daß die Abstufung der beiden Klassen gegeneinander der Entwicklung des einzelnen Amateurs mehr Rechnung trägt als bisher. Die in der Klasse A gestellten Anforderungen und gegebenen Möglichkeiten sind geringer; dafür hat aber der OM, der sich die nötigen Erfahrungen angeeignet und damit gezeigt hat, daß sein Interesse am Amateurfunk von Dauer ist, nach einer, gemessen an der Zeit seines gesamten Amateurdaseins, sehr kurze Spanne in der Klasse B weit mehr Möglichkeiten als bisher. Es wird also in Zukunft den Kenntnissen und Erfahrungen, die sich der OM in der ersten Zeit seiner Praxis aneignet, größere Bedeutung zugemessen, als dem Wissen, mit dem er seine Tätigkeit beginnt. Und dieser Grundsatz, der gleichzeitig eine gewisse Auslese bedeutet, dürfte nicht nur für die Entwicklung des einzelnen OM sondern auch für das deutsche Amateurfunkwesen allgemein von großem Wert sein.


2) Kommerzielle im 80 m-Band

In Anbetracht der allgemein bekannten, unerfreulichen Lage auf diesen beiden Bändern stimmte der Amateurrat folgendem Antrag des OV Stuttgart zu:

„Die Lage der Amateure gegenüber den kommerziellen Stationen auf den beiden niederfrequenten Bändern 80 und 40 m wird immer unhaltbarer. Demgegenüber sind die daran anschließenden Frequenzbänder viel weniger ausgenützt und erscheinen zu gewissen Zeiten sogar fast tot. Um irgendeine Aussicht zur Revision dieses Zustands bei den nächsten dafür maßgebenden Konferenzen zu haben, erscheint es erforderlich, durch laufende Beobachtung einwandfreie Unterlagen über die Verteilung der Benutzer der Frequenzbereiche 3,0–4,5 und 6,0–8,5 MHz zu sammeln. Dies sollte durch Aufruf an die Amateure im OV-Rund und unter Festlegung einer einheitlichen Form geschehen. Gleichzeitig sollte den befreundeten ausländischen Amateurorganisationen dieser Vorschlag zur Nachahmung empfohlen werden. Es wäre dann möglich, die nationalen Vertretungen mit dem erforderlichen Tatsachenmaterial auszurüsten und gleichzeitig durch die IARU das Gesamtmaterial zur Geltung kommen zu lassen.“

Nähere Einzelheiten zu diesem Vorschlag, der einen Plan auf längere Sicht erfordert, werden noch im OV-Rundschreiben veröffentlicht werden.

Wie das FTZ anläßlich der Besprechung über die neue DVO mitteilte, sind in den Amateurbändern keine deutschen kommerziellen Stationen mehr tätig, die der Bundespost unterstehen. Der DARC erkennt diesen neuen Beweis einer guten Zusammenarbeit des FTZ mit den Amateuren dankbar an.

Bezüglich der sonstigen kommerziellen Dienste muß zugegeben werden, daß diese nach den Bestimmungen des Kairoer Vertrags, der für sie Bänder 80, 40 und 20 m vermutlich noch mehrere Jahre in Kraft bleiben wird, berechtigt sind, im 80-m-Band zu arbeiten. Die ungünstigen Ausbreitungsverhältnisse haben viele Stationen gezwungen, während des Winters für den Nachtverkehr auf niedrigere Frequenzen überzugehen, was zu den bekannten Erscheinungen geführt hat. Durch Verhandlungen muß versucht werden, in allen Bändern wenigstens die starken Sender aus dem Band herauszubekommen. Im übrigen empfiehlt sich immer wieder eine möglichst gleichmäßige Belegung und Ausnutzung der Bänder, da sich gerade die kommerziellen Dienste mit Vorliebe auf vermeintlich weniger benutzte Bandteile legen. Dies gilt besonders für den Bereich 3550–3600 kHz und auch für den Bereich 7000–7100 kHz. Gerade der letztgenannte Bereich sollte daher mehr als bisher benutzt werden, denn hier besitzen die Amateure, sowohl nach dem Vertrag von Kairo als auch nach dem von Atlantic City, ausschließliches Hausrecht, die dort eingedrungenen Dienste, zur Hauptsache Rundfunksender, handeln also illegal, argumentieren dabei aber stets mit der angeblich zu geringen Ausnutzung durch die Amateure. Dieses Argument gilt es zu entkräften, wenn weitere Verhandlungen Erfolg haben sollen.


3) Genfer Radio Konferenz 1951

Inzwischen wurden einige Ergebnisse der in der Zeit vom 16.8.–3.12.1951 in Genf durchgeführten Außerordentlichen Administrativen Radio Konferenz der „Union Internationale des Telecommunications“ (UIT) bekannt, die die Aufgabe hatte, alle in regionalen und anderen Konferenzen seit 1946 gefaßten Beschlüsse und Pläne für den Frequenzbereich unter 27,5 MHz zu koordinieren, um möglichst bald den Frequenzband-Verteilungsplan von Atlantic City auch in diesem Bereich in Kraft setzen zu können. (Der Verteilungsplan über 27,5 MHz trat bekanntlich bereits zum 1.1.1949 in Kraft.) Folgende Entscheidungen sind von Interesse:

a) Bereich vom 1605–2850 kHz für Region 1 (Europa und Afrika): Im Band zwischen 1715 und 2000 kHz können England, Irland, Holland, Nord- und Süd-Rhodesien, Österreich, die Schweiz und die Südafrikanische Union bis zu 200 kHz für die Amateure vorsehen, vorausgesetzt, daß die Leistung 10 W nicht übersteigt und keine Störungen der Dienste anderer Länder verursacht werden. Inkraftsetzung des für das Band 1605–2805 kHz in Region 1 vorgesehenen Verteilungsplans: 1. Mai 1953, 02.00 GMT.

b) Bereich von 28500–27500 kHz: Für diesen Bereich wird eine internationale Frequenzliste für alle Dienste, mit Ausnahme der Amateurbänder, aufgestellt. Die Vorbereitungen zur Festlegung dieser Frequenzen beginnt im Juli 1952. Der Verwaltungsrat der UIT wird im Jahre 1955 die Gesamtlage überprüfen und eine administrative Radio Konferenz einberufen, die je nach Umständen 1956, evtl. auch erst 1957 stattfinden kann. Diese Konferenz wird die neue internationale Frequenzliste genehmigen und das Datum der allgemeinen Inkraftsetzung des Atlantic City-Verteilungsplanes für diesen Bereich festsetzen. Diese Inkraftsetzung würde dann auch alle Amateurbänder zwischen 3,5 und 21,45 MHz umfassen. Den einzelnen Ländern soll zwar die Möglichkeit gegeben werden, für ihr Gebiet Teile des Planes von Atlantic City auch schon vorher in Kraft zu setzen, allgemein kann aber mit den neuen Amateurbändern, also vor allem dem 21 MHz-Band erst in 4–5 Jahren gerechnet werden. Bis dahin bleiben die bisherigen Bänder unverändert in Kraft.

Die für dieses Jahr vorgesehene Radio Konferenz in Buenos Aires wird sich aus den erwähnten Gründen also voraussichtlich nicht mit irgendwelchen Frequenzverteilungs-Plänen, sonder ausschließlich mit organisatorischen Dingen befassen, d. h. für die Amateure ohne Bedeutung sein.


4) 420 MHz-Band

Der DARC hat das Bundes-Post-Ministerium ersucht, die Freigabe des 420-MHz-Bandes für Deutschland bei den zuständigen Stellen zu erwirken. In diesem Zusammenhang wird dringend darum gebeten, auf diesem Band keine vorzeitigen Versuche anzustellen. Es befindet sich in der Nähe dieses Bandes ein US-Flugfunkdienst. Störungen dieses Verkehrs könnten unsere Bemühungen stark behindern, wenn nicht auf lange Zeit erfolglos sein lassen.


5) Rundsprüche

a) Der Deutschland-Rundspruch wird künftig an jedem Sonntag um 10.15 Uhr auf ca. 3620 kHz von DL1IM (OM Peters, Schülp bei Wesselburg/Holst.) wiederholt werden, da OM Heider, DL1IN, aus beruflichen Gründen zeitlich nicht mehr dazu in der Lage ist.

b) Der Nordsee-Rundspruch wird jetzt an jedem Sonntag um 10.30 Uhr auf 80 m durch DL1KH (OM Goldmann, Bremen) gefahren.


6) Veränderungen

a) Folgende Ortsverbände haben sich aufgelöst:
Idstein/Taunus
Schlangen/Lippe

b) Neue OV-Vorsitzende:
Dortmund: Walter Thutewohl, DL6BP
Essen: Günter Böttcher, DL6VN
Hanau: Peter Males, DL9RG
Hannover: Herbert Trommel, DL3BT
Iserlohn: R. Banikol-Veit, DL6BE
Schwabach: A. Adelmann, DL1DW
Tübingen: N. Höll, DL6FA
Vegesack: Heinz Jäger, DL1UE
Werdohl: Berthold Küster
Wuppertal: Herbert Picolin, DL3NE


7) Für Distrikt Württemberg-Hohenzollern

Für die anläßlich der nächsten Distrikts-Versammlung vorgesehenen Neuwahl des Distrikts-Vorsitzenden bringt der OV Tübingen OM Adolf Huber, DL6RW, in Vorschlag.


VY 73, gez. Hansen, DL1JB


Abschrift und Archiv-Bearbeitung: DC7XJ


Inhalt 1952 Rundspruch-Archiv