Kiel, den 19.10.1955

Ortsverbands-Rundschreiben

Nr. 10/55


ÜBERSICHT:


1) Zum Monatswettbewerb des DARC

In der letzten Nummer des DL-QTC wurde die Ausschreibung für diesen neuen Wettbewerb bekanntgegeben. Er stellt dem OM die Aufgabe, mit möglichst vielen Ortsverbänden in Verbindung zu treten, um sich für seine Punkte einen möglichst großen Multiplikator zu verschaffen.

Diese Aufgabe ist nun nicht ganz so einfach. Wie findet man einen benötigten Ortsverband im QRM des 80-m-Bandes? Wenn es wie beim Telefon wäre, dann brauchte man nur die betreffende Nummer zu wählen, und schon hat man den gewünschten Teilnehmer an der Strippe. Bei den UKW-Leuten hat sich die Sache dadurch vereinfacht, daß die Stationen fast ausschließlich mit Quarzen arbeiten. Sucht man eine solche Station, dann braucht man sich mit dem Empfänger nur auf ihre Quarzfrequenz zu setzen und kann sofort feststellen, ob sie „in der Luft“ ist.

Im Gegensatz zu den auf UKW arbeitenden OM verwenden die 80-m-Leute fast ausschließlich VFOs. Man weiß also nie, wo sie zu erreichen sind. Das gilt besonders für schwächere Stationen, die man im Gewühl nur findet, wenn man genau den Punkt auf der Skala kennt, auf dem sie zu erscheinen pflegen.

Es hat sich schon bei einer ganzen Reihe von Ortsverbänden der Brauch herausgebildet, OV-Rund-QSOs auf einer bestimmten Frequenz zu fahren, die allen OV-Mitgliedern geläufig ist. Meistens finden diese QSOs auch noch zu bekannten Zeiten statt. Damit haben auch die dem betreffenden OV nicht angehörenden OM die Möglichkeit, mit diesem in Verbindung zu treten, falls ihnen die OV-Frequenz bekannt ist.

Es lag nun nahe, den anderen Ortsverbänden zu empfehlen, sich ebenfalls eine eigene Frequenz zuzulegen – gewissermaßen eine „Telefon-Nummer“ –, auf der sie erreichbar sind. Dabei besteht allerdings die Gefahr, daß 10 OVe die gleiche QRG als die „ihre“ wählen und dafür an anderen Stellen des Bandes gähnende Leere herrscht – zumindest soweit es Amateurstationen betrifft.

Um die dabei auftretenden Schwierigkeiten und Verärgerungen zu vermeiden, wurde von einem erfahrenen OM die anliegende Liste zusammengestellt. Sie basiert darauf, daß jedem OV ein Kanal von 1 kHz Breite zugeteilt wird. Das ist gewiß nicht gerade viel. Berücksichtigt man aber, daß immer nur ein Teil der OVe gleichzeitig in der Luft sein dürfte, dann sollte es möglich sein, ohne größere gegenseitige Störungen auszukommen.

Die anliegende Liste sieht für jeden Ortsverband drei Frequenzen vor, eine Grundfrequenz und zwei Ausweichfrequenzen. Sollte die Grundfrequenz besetzt sein oder im CW-Band liegen, während das QSO in fone gefahren werden soll, dann wird die erste Ausweichfrequenz benutzt. Sollte diese auch „dicht“ sein, dann die zweite.

Es wäre zu begrüßen, wenn von den Ortsverbänden nun zunächst einmal einige Erfahrungen mit „ihrer“ Frequenz gesammelt würden. Sollten sich bei dem einen oder anderen OV erhebliche Unzulänglichkeiten herausstellen, wird um Mitteilung gebeten, damit bei nächster Gelegenheit eine entsprechende Änderung erfolgen kann.

Um nicht falsch verstanden zu werden: Diese Liste soll für niemanden ein Zwang darstellen. Es kann jeder also auch wie bisher weiterarbeiten. Es wäre nur eine Gefälligkeit gegenüber den anderen OM, wenn er sich danach richten würde und wenigstens beim Einschalten seines Empfängers einmal auf „seiner“ OV-Frequenz kurz hineinhören würde, ob nicht jemand vielleicht gerade verzweifelt nach diesem OV ruft. Will er seinerseits einen bestimmten OV erreichen, wird er auf dessen Frequenz rufen. Einen CQ-Ruf wird man natürlich auf der eigenen OV-Frequenz starten.

Sollte sich im Laufe der Zeit dieses Verfahren zu einem Brauch ausbilden, dann hätten wir auf dem 80-m-Band einen ähnlichen Zustand, wie er auf 144 MHz aus rein technischen Gründen schon besteht.

An die OV-Vorsitzenden ergeht die Bitte, die anliegende Liste ihren Mitgliedern bekanntzugeben und insbesondere auf die eigene OV-Frequenz und die dazugehörenden Ausweichfrequenzen aufmerksam zu machen. Wünschenswert wäre es, wenn die OVV von sich aus der Geschäftsstelle angeben würden, zu welchen Zeiten der OV mit einiger Sicherheit zu erreichen ist. Diese Angaben könnten dann bei einer späteren Neuauflage in die Liste aufgenommen werden, deren endgültige Fassung dann evtl. allen Mitgliedern zur Verfügung gestellt würde.

Wir hoffen, mit dieser Liste den OM ein sehr erwünschtes Hilfsmittel für den obigen Wettbewerb in die Hand gegeben zu haben. Weitere Exemplare der Liste können in beschränkten Umfang von den Ortsverbänden bei der Geschäftsstelle angefordert werden.

-6JG


2) Lizenzen für deutsche Funkamateure in Österreich

Die österreichische Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung hat am 3.9.1955 folgende Verfügung erlassen:

„Im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Post- und Fernmeldewesen in Bonn ergeht bezüglich der Ausstellung von Amateurfunkbewilligungen an Staatsangehörige der Deutschen Bundesrepublik folgende Regelung:

  1. Staatsangehörigen der Deutschen Bundesrepublik können Bewilligungen zur Errichtung und zum Betriebe von Amateurfunkstellen in gleicher Weise wie Inländern erteilt werden.
  2. Die von der Deutschen Bundespost ausgestellten „Sendegenehmigungen für Funkamateure“ sind im Sinne des § 1, Abs. 5 der Amateurfunkverordnung insoweit anzuerkennen, als den Bewerbern die Ablegung der Prüfung aus den Gegenständen „Sende- und Empfangstechnik“ sowie „Betrieb und Fertigkeiten“ zu erlassen sind.
  3. Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland, die sich in Österreich nicht länger als sechs Wochen aufhalten (z. B. anläßlich eines Urlaubs) und im Besitze einer von der Deutschen Bundespost ausgestellten Amateurfunklizenz sind, sind von der Ablegung der Prüfung gänzlich befreit. Die Betreffenden haben lediglich die Kenntnisnahme der in Österreich geltenden Bestimmungen (insbesondere hinsichtlich der zugelassenen Frequenzbänder) sowie die Verpflichtung, diese Vorschriften einzuhalten, schriftlich zu bestätigen.
  4. Die Antragsteller haben ihrem Ansuchen die beglaubigte Abschrift bzw. Photokopie der von der Deutschen Bundespost ausgestellten Genehmigung beizuschließen.
  5. Vorstehende Regelung gilt im Gebiet der Deutschen Bundesrepublik sinngemäß auch für österreichische Staatsangehörige.“

Damit ist ebenso wie in Frankreich (s. OV-Rund Nr. 5/55, Ziff. 3) auch in Österreich die Lizenzierung deutscher OM wesentlich erleichtert worden. Besonders hervorzuheben und ein Fortschritt gegenüber der mit Frankreich getroffenen Vereinbarung ist, daß bei kurzfristigem Aufenthalt in OE eine Sendegenehmigung ohne jede Prüfung erteilt werden kann.


3) Aus der IARU-Region 1

Das beim Lausanner Kongreß 1953 gebildete Internationale Exekutiv-Komitee der IARU-Region 1 trifft sich am kommenden Wochenende zu einer turnusmäßigen Besprechung in Amsterdam. Das Komitee wird sich dort im wesentlichen mit der Vorbereitung des IARU-Kongresses im nächsten Frühjahr, der Mitwirkung der IARU bei der nächsten Verwaltungskonferenz der UIT (Wellenverteilung!) im Jahre 1957 oder 1958 und mit der allgemeinen Situation des Amateurfunks (Lage auf den Bändern usw.) beschäftigen.

Der DARC-Vorstand hatte Gelegenheit, am 10. Oktober mit dem Leiter des Komitees, OM Kinnman, SM2ZD, in Hamburg zusammenzukommen und ihm die Ansichten des DARC vorzutragen. Dabei wurden die in Deutschland getroffenen Maßnahmen (Monatswettbewerb usw.) besprochen. Der DARC-Vorstand schlug vor, daß die IARU-Region 1 den anderen ihr angeschlossenen Verbänden eine Übernahme dieser Aktionen empfehlen möge. Zur Vorbereitung der IARU auf die erwähnte UIT-Konferenz wurde OM Kinnman ein Memorandum über die nach Ansicht des DARC in diesem Zusammenhang erforderlichen Maßnahmen übergeben. Darin wird u. a. zum Ausdruck gebracht, daß es im Interesse der Erhaltung des Amateurfunks wesentlich darauf ankommt, rechtzeitig für eine amateurfreundliche Atmosphäre auf dieser Konferenz zu sorgen und die bei der IARU für diesen Zweck gesammelten Mittel wirkungsvoll einzusetzen.


4) Morseübungssendungen

Der vom Ortsverband Göttingen Ende August begonnene drahtlose Morselehrgang (s. OV-Rund Nr. 8/55, Ziff. 4) läuft in der bisherigen Form noch bis etwa Mitte Januar, d. h. dienstags und freitags von 18.30 bis 19.10 Uhr, mit Wiederholung samstags von 16.00 bis 16.40 und sonntags von 11.30 bis 12.10 Uhr, auf ca. 3602 kHz über DL3IV. Nach Abschluß dieses Lehrgangs ist ein neuer Kursus vorgesehen, der mit höherer Leistung und evtl. zu anderen Zeiten ausgestrahlt werden soll.

Außerdem sendet z. Zt. DL1LS, Heidelberg, für Anfänger, die bereits das ganze Alphabet beherrschen, an jedem Sonntag von 10.30 bis 11.00 Uhr Morseübungen in Tempo 30 bis 70 BpM auf 3600 kHz ±30 Hz, moduliert mit 800 Hz. Die beiden Frequenzen können auch zu Eichzwecken verwendet werden.


5) Funkfernsteuerung von Modellen

Dazu teilte das Fernmeldetechnische Zentralamt am 20.9.55 mit:

„Anläßlich der Überprüfung der Fernsteuersender während der Austragung der Deutschen Meisterschaft für ferngelenkte Flugmodelle haben wir erneut feststellen müssen, daß viele Amateure die Ansicht vertreten, laut ihrer Amateurfunkgenehmigung auch Sender zur Fernsteuerung von Modellen betreiben zu können. Dieser Auffassung können wir uns aus folgenden Gründen nicht anschließen:

  1. § 3 des Gesetzes über den Amateurfunk vom 14.3.1949 legt eindeutig fest, daß die Genehmigung den Funkamateur ermächtigt, den Amateurfunkverkehr aufzunehmen. Unter dem Begriff Amateurfunkverkehr wird international ein Funkverkehr zwischen Amateurfunkstellen verstanden.
  2. § 8 Abs. 1 DVO zum AFuG bestimmt, daß der Verkehr in „offener Sprache“ abzuwickeln ist. Steuerimpulse für die Fernlenkung von Modellen fallen nicht unter die Bezeichnung „offene Sprache“.
  3. Für Funkanlagen zur Fernsteuerung von Modellen sind die Frequenzen 13.560 kHz, 27.120 kHz und 465 MHz vorgesehen. Frequenzen der Amateurfunkbereiche dürfen für diese Zwecke nicht benutzt werden. Für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen zur Fernsteuerung von Modellen ist also in jedem Fall eine besondere Genehmigung notwendig. Nähere Auskunft über Antrag und Genehmigung wird von der für den Wohnsitz des Antragstellers zuständige Oberpostdirektion erteilt.“


6) Schwarzsender

Das Schwarzsenden und der Rufzeichenmißbrauch haben in letzter Zeit leider einen bedenklichen Umfang angenommen. In diesem Zusammenhang wurden jetzt vom OV Hamburg die Mitglieder J. S., Hamburg 13, und H. S., Hamburg 20, aus dem DARC ausgeschlossen, während gegen zwei weitere Mitglieder zur Zeit noch ein Ausschlußverfahren läuft. In Schweinfurt wurde der stellvertretende OVV, W. K., in Anbetracht des gegen ihn wegen Schwarzsendens eingeleitete Verfahren seines Postens enthoben.

Es kann nicht oft genug gesagt werden, daß die unter dem Deckmantel der Anonymität arbeitenden Schwarzsender für die Allgemeinheit der Amateure eine große Gefahr darstellen Besonders verwerflich ist der bei fast allen Schwarzsendern zu beobachtende Rufzeichenmißbrauch, durch den auch der einzelne Amateur, der rechtmäßige Rufzeicheninhaber, in Mitleidenschaft gezogen wird.

Aus mißverstandener Loyalität werden erkannte Schwarzsender vereinzelt sogar von lizenzierten Amateuren gedeckt. Diese OM sollten sich doch darüber im klaren sein, daß sie die Hauptleidtragenden sind, wenn die Sache ans Licht kommt – und das ist über kurz oder lang immer der Fall. Sie würden dem auf Abwege geratenen OM einen besseren Dienst erweisen, wenn sie ihn zur Einstellung des illegalen Betriebs veranlassen und ihm dafür das Morsen beibringen würden. Mangelnde Morsekenntnisse sind nämlich fast stets die „Entschuldigung“ der ertappten Sünder.

Die Post erhebt jetzt gegen Schwarzsender grundsätzlich Anklage wegen Vergehens gegen das Fernmeldegesetz. Das Ende vom Lied ist dann meist eine gerichtliche Verurteilung mit all ihren Folgen. Dem Betreffenden wird damit nicht nur der Weg zur Lizenz verbaut, sondern auch das berufliche Fortkommen erschwert. Zusätzlich zur gerichtlichen Strafe werden den Schwarzsendern jetzt auch meist noch die sehr beträchtlichen postalischen Ermittlungskosten aufgebürdet.

Wo bei beobachtetem Schwarzsenden und Rufzeichenmißbrauch eine Unterrichtung der Post erforderlich erscheint, sollten die Meldungen stets direkt an den Funksachbearbeiter der zuständigen Oberpostdirektion gerichtet werden. Wer QSL-Karten erhält, die auf eine mißbräuchliche Benutzung seines Calls hindeuten, sollte diese im eigenen Interesse umgehend mit einer entsprechenden Erklärung an die zuständige OPD weiterleiten, damit der Fall von dort aus weiter verfolgt werden kann, und er selbst gedeckt ist.


7) Berichtigung zur Ausschreibung des Monatswettbewerbs

In der Ausschreibung dieses Wettbewerbs auf Seite 457 des Oktoberheftes des DL-QTC ist versehentlich eine Zeile ausgelassen worden. Bei der Erläuterung der einzusendenden Logs muß es heißen: „In der rechten oberen Ecke jedes Logblattes ist groß und deutlich das eigene Rufzeichen anzugeben!“

Die Liste der Ortsverband-Kenner (DOK), die dem gleichen Heft beilag, ist wie folgt zu ergänzen:

Einfügen: K13 Neustadt/Weinstr. - N16 Rheine/Westf.
Streichen: F01 Babenhausen/Hessen - F04 Erbach/Odenwald


8) Calls der Nichtmitglieder

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9) Ergänzungen zum Organisationsplan vom 15.1.1955

Distrikt:

Ortsverband:

BN Bamberg Hub. Benecker, DL1DY
Hof/Saale Lothar Lange, DL9DP
Schweinfurt z. Zt. vakant
He Babenhausen aufgelöst
Erbach/Odw. aufgelöst
Hanau H. Liebe, DJ2QX
KA Leverkusen Dr. A. Dorlars, DL1TL
NS Northeim/Hann. Dr. G. Lange-Hesse, DJ2BC
Salzgitter H. Sommer, DJ2EE
RP Neustadt/Wstr. Dr. E. Labroise, DL6DO
Ru M. Gladbach-Rheydt H. Michiels
Marl i.W. W. Nordhoff, DL3BC


VY 73, gez. Hansen, DL1JB


Abschrift und Archiv-Bearbeitung: DC7XJ


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