Kiel, den 18.11.1955
Ortsverbands-Rundschreiben
Nr. 11/55
ÜBERSICHT: 
1) Monatswettbewerb des DARC
Im Oktober, dem ersten Monat seines Bestehens, hatte der DARC-Monatswettbewerb folgende
Preisträger: 
  - Detlef Missfeldt, DL1IP
- Kuno Huber, DL1BS
- Otto Rabethge, DL1GN
- Heinz Klose, DJ2CS
- Gustav Bürkler, DL9UI
- Kurt Silber, DL3TG
- Bruno Gottfried, DL9MI
- Hans-Dieter Teichmann, DJ2PJ
- Willi Gebler, DL6CL
- Walter Venzke, DJ1KR
Der DARC gratuliert diesen OM zu ihrem Erfolg und dankt allen Teilnehmern für die
Mitwirkung.
Die Auswertung dieses ersten Wettbewerbs gibt noch zu folgenden Hinweisen Anlaß: 
  - Es wird gebeten, im Kopf des Logblatts außer dem eigenen Rufzeichen auch noch den
    eigenen DOK anzugeben.
- Logs bitte deutlich schreiben. Falls Zeit oder DOK nicht einwandfrei zu lesen sind, wird
    die betreffende Zeile im Log nicht gewertet.
- Rund-QSOs werden selbstverständlich gewertet, sofern für jede neu hinzugekommene
    Gegenstation das QSO um volle fünf Minuten verlängert wird. Ein einstündiges Rund-QSO
    ergibt also die Möglichkeit, mit zwölf Gegenstationen zu arbeiten. Fahren noch mehr stns
    mit, werden die zuletzt hinzugekommenen nicht gewertet.
- Mit der gleichen Station können beliebig viel wertbare QSOs gefahren werden. Ihr DOK
    trägt jedoch im Monat nur einen Punkt zum Multiplikator bei. Damit ein QSO mit der
    gleichen Station sich vom vorhergehenden deutlich abhebt, muß zwischenzeitlich mit einer
    anderen Station ein QSO gefahren worden sein, oder es muß QSY gemacht werden. Als
    Nachweis dafür ist die neue Arbeitsfrequenz anzugeben. Wer für sein gesamtes Log (!) als
    möglichst genaue Frequenz 3,5 MHz angibt, hat offensichtlich niemals QSY
    gemacht. Er wird auf die Eichsendungen des DARC verwiesen!
- Nur eingesandte Logs können ausgewertet werden! Eine ganze Reihe Stationen erscheint so
    oft in anderen Logs, daß sie große Aussicht auf Erfolg gehabt hätten, wenn sie sich die
    Mühe gemacht hätten, ihr eigenes Log einzusenden.
- Portobestimmungen der Post beachten! Briefe, für die die Post Strafporto verlangt,
    müssen leider in Zukunft zurückgehen.
In den Unterlagen für den Wettbewerb ist nachzutragen:
OV Burgau/Schwab. DOK: C18 Frequenzen: 3524 - 3624 - 3724 kHz

2) Wiederholung von Lizenzprüfungen
Nach § 3 Abs. 3 der Durchführungsverordnung zum Amateurfunkgesetz kann ein
Funkamateur, der in einzelnen Fächern die Prüfung nicht besteht, für diese Teile die
Prüfung wiederholen. Es war jedoch bisher nirgends festgelegt, wie und wann die
Wiederholung durchzuführen ist. In den einzelnen OPD-Bereichen haben sich daher im Laufe
der Zeit recht unterschiedliche Regelungen ergeben. Um in dieser Hinsicht eine
Einheitlichkeit herzustellen, hat das Bundespostministerium am 4.11.1955 entsprechende
Richtlinien an die Oberpostdirektionen erlassen. Danach soll künftig wie folgt verfahren
werden: 
  - Besteht ein Funkamateur in einem oder zwei der drei Fächer (Hören und Geben; Technik;
    Betrieb und Bestimmungen) die Prüfung nicht, kann er sie für die nicht bestandenen Teile
    nach frühestens drei Monaten, jedoch spätestens vor Ablauf eines Jahres wiederholen.
    Bleibt diese Wiederholung ohne Erfolg, kann der OM es nach weiteren drei Monaten, jedoch
    spätestens ein Jahr nach der ersten Prüfung noch mal versuchen. Versagt er auch dann,
    gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. In diesem Fall kann sich der betreffende
    Funkamateur erst nach zwei Jahren wieder zu einer Lizenzprüfung melden. Die Möglichkeit
    zur Teilwiederholung ist auf ein Jahr begrenzt, d. h. wenn ein OM sich erst später
    wieder meldet, muß er die Prüfung erneut in allen Fächern ablegen.
- Wird die Prüfung in allen Fächern nicht bestanden, kann eine neue Prüfung erst nach
    Ablauf eines Jahres abgelegt werden. Besteht der OM auch dann die gesamte Prüfung nicht,
    kann er sich erst nach weiteren zwei Jahren wieder zur Prüfung melden.

3) Der Funkamateur und das Fernmeldeanlagengesetz (FAG)
Bei Lizenzprüfungen, aber auch bei Verstößen der OM ist immer wieder zu beobachten,
daß das Gesetz über Fernmeldeanlagen (FAG) vom 14.1.1928 nicht genügend
bekannt ist. Dieses Gesetz ist aber praktisch die Grundlage für das gesamte
Fernmeldewesen in Deutschland und daher auch für den Funkamateur von Bedeutung. Es ist
natürlich nicht erforderlich, daß jeder OM den genauen Wortlaut des Gesetzes kennt, aber
die für ihn in Frage kommenden Bestimmungen sollten ihm doch geläufig sein. Und zwar
nicht nur beider Lizenzprüfung, sondern in erster Linie bei seiner aktiven
Sendetätigkeit, die ebenso wie dem Amateurfunkgesetz auch dem Fernmeldeanlagengesetz
unterliegt. Die für den Amateur wesentlichen Punkte sollen daher hier einmal
zusammengefaßt und erläutert werden. 
  - Das Recht, Fernmeldeanlagen, dazu gehören auch Funkanlagen, zu errichten und zu
    betreiben, steht ausschließlich der Bundesrepublik zu (§ 1, Abs. 1),
    d. h. Träger der Fernmeldehoheit ist der Bund. (Das Gleiche besagt übrigens auch
    Art. 73, Ziff. 7 des Grundgesetzes, wonach die Gesetzgebung auf dem Gebiet des
    Post- und Fernmeldewesens ausschließlich Sache des Bundes ist.)
- Ausübendes Organ dieser Fernmeldehoheit ist der Bundesminister für das Post- und
    Fernmeldewesen (§ 1, Abs. 2).
- Das Recht, eine Fernmeldeanlage zu errichten und zu betreiben, kann verliehen
    werden (§ 2). Die Funkamateure bilden insofern eine Ausnahme, als sie auf Grund des
    Amateurfunkgesetzes ein Recht auf Zuteilung einer Genehmigung haben, wenn sie die
    gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
- Die Fernmeldeanlagen unterliegen der Überwachung, daß Errichtung und Betrieb sich
    innerhalb der gesetzlichen Grenzen halten (§ 6). Die Überwachung der Einhaltung der
    Genehmigungsbedingungen obliegt der Deutschen Bundespost. Wer die Überwachung verhindert
    oder stört, Auskünfte verweigert oder unrichtige Angaben macht, verstößt gegen das
    Fernmeldeanlagengesetz, wobei schon der Versuch strafbar ist (§ 16).
- Die Genehmigungsgebühren sind sogenannte Hoheitsgebühren, d. h. daß der Inhaber
    einer Genehmigung von der Deutschen Bundespost nicht etwa einen Nachweis der für die
    Gebühr erbrachten Leistungen fordern kann. Die Deutsche Bundespost hat das
    Recht, die Genehmigungsgebühren im Verwaltungszwangsverfahren einzutreiben (§ 9).
- Wer ohne Genehmigung eine Funkanlage errichtet oder betreibt, macht sich
    strafbar. Auch der Versuch ist strafbar (§ 15, 1). Wer ohne Genehmigung der
    Deutschen Bundespost eine Amateurfunk-Anlage errichtet oder betreibt, ist kein Funkamateur
    im Sinne des Amateurfunkgesetzes mehr, sondern ein gewöhnlicher Schwarzsender. Er hat
    damit das unter c) erwähnte Recht auf Erteilung einer Sendegenehmigung verloren. Eine
    Funkanlage wird im allgemeinen erst als errichtet angesehen, wenn sie soweit
    fertiggestellt ist, daß sie ohne weiteres (z. B. durch einfache Schalterbetätigung,
    Einstecken der Netz- und Antennenzuleitung usw.) in Betrieb genommen werden kann. Der
    bloße Bau einer Funkanlage ist daher ebensowenig als Errichtung anzusehen wie der Besitz
    einer noch nicht oder nicht mehr betriebsbereiten Anlage.
- Wer die Auflage zu einer Genehmigung nicht einhält, macht sich strafbar (§ 15,
    Abs. 2a). Danach verstößt ein Funkamateur gegen das Fernmeldeanlagengesetz, wenn er
    z. B. sein Gerät einem anderen zum Betrieb überläßt, der keine Genehmigung nach
    dem Amateurfunkgesetz besitzt, oder wenn er Frequenzen verwendet, die nicht für den
    Amateurfunk freigegeben sind.
- Fernmeldegeheimnis: Wer durch seine Funkanlage Nachrichten empfängt, die von einer
    öffentlichen Zwecken dienenden Funkanlage übermittelt werden und nicht für ihn bestimmt
    sind, darf den Inhalt der Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs anderen nicht
    mitteilen (§ 11). Verstößt ein Funkamateur gegen das Fernmeldegeheimnis, auf das
    er im Rahmen der Lizenzprüfung ausdrücklich verpflichtet wird, macht sich strafbar
    (§ 18).

4) Das 80-m-Band in Österreich
Im Anschluß an eine Besprechung zwischen Vertretern des ÖVSV und der
österreichischen Fernmeldebehörde ist ein teil der ursprünglich für den
österreichischen Amateurverkehr gesperrten Frequenzen im 80-m-Band (s. DL-QTC Nr.
8/55, S. 338) wieder freigegeben worden. Weitere bisher für den öffentlichen Funkdienst
reservierte Frequenzen können von den OEs außerhalb der kommerziellen Verkehrszeiten (im
allgemeinen wochentags nach 16 Uhr und an den Wochenenden) benutzt werden. Gesperrt
für den österreichischen Amateurverkehr bleiben vorerst noch die Frequenzen 3518, 3565,
3575, 3622, 3772 und 3797 kHz. Die österreichischen Behörden sagten jedoch zu, mit
der Zeit die Verkehrsfrequenzen sämtlicher kommerziellen Funkdienste aus dem 80-m-Band
herauszunehmen und dort nur noch Ausweichwellen zu belassen.

5) Amateurlizenzen in Deutschland
Am 1.10.1955 waren im Bundesgebiet und Westberlin 3953 Lizenzen erteilt, von denen 403,
d. h. ca. 10 % ruhten. Während sonst die Zahlen für die einzelnen Distrikten
angegeben werden, zeigt die folgende Aufstellung einmal, wie sich die Lizenzen und
Mitglieder auf die einzelnen Bundesländer verteilen und welche Dichte dort
herrscht: 
  
    | Land | Einwohnerin Mill.
 | Lizenzen | Liz. auf100.000 E.
 | DARC- Mitglied.
 | Mitgl. auf 100.000 E.
 | 
  
    | Baden-Württemberg | 7,0 | 546 | ca. 8,0 | 699 | ca. 10 | 
  
    | Bayern | 9,2 | 582 | 6,5 | 983 | 11 | 
  
    | Bremen | 0,6 | 98 | 16,0 | 133 | 22 | 
  
    | Hamburg | 1,7 | 177 | 10,0 | 335 | 20 | 
  
    | Hessen | 4,5 | 395 | 9,0 | 496 | 11 | 
  
    | Niedersachsen | 6,6 | 519 | 8,0 | 743 | 11 | 
  
    | Nordrhein-Westfalen | 14,5 | 1098 | 7,5 | 1713 | 12 | 
  
    | Rheinland-Pfalz | 3,3 | 146 | 4,5 | 234 | 7 | 
  
    | Schleswig-Holstein | 2,3 | 232 | 10,0 | 306 | 13 | 
  
    | Westberlin | 2,2 | 160 | 7,5 | 309 | 14 | 
  
    |  | 
 | 
 | 
 | 
 | 
 | 
  
    | Gesamt | 51,9 | 3953 | 7,5 | 5951 | 11,5 | 
 

6) Deutscher Amateur in VP1
Unter dem Call VP1EK wurde jetzt in Britisch Honduras der aus Düren stammende OM Dr.
Ernst K. W. Kredel lizenziert. Er ist auf 14,114,2 MHz für Verbindungen mit DL
QRV. Seine Anschrift: ......

7) Anträge auf Beitragsernäßigung
.....

8) Calls der Nichtmitglieder
.....

9) Ergänzungen zum Organisationsplan vom 15.1.1955
  
    | Distrikt: | Ortsverband: |  | 
  
    | Bay-N | Schweinfurt | W. Niemand, DJ1NC | 
  
    | Bay-S | Burgau (neu) | G. Weidmann, DJ2QF | 
  
    |  | Oberland | (neue Bezeichnung für den bisherigen OV Kochel) | 
  
    | Bln | Spandau | H. Heuwinkel, DL7FH | 
  
    | Ruhr | Neviges | W. Fischer, DE 12194 | 

Unserem verehrten, lieben Präsidenten OM Rapcke, DL1WA, möchte ich auch an dieser
Stelle im Namen aller Mitglieder herzlichst zu seinem heutigen Geburtstag gratulieren und
ihm für das neue Lebensjahr alles Gute wünschen.
VY 73, gez. Hansen, DL1JB
Abschrift und Archiv-Bearbeitung: DC7XJ