Kiel, den 18.11.1955

Ortsverbands-Rundschreiben

Nr. 11/55


ÜBERSICHT:


1) Monatswettbewerb des DARC

Im Oktober, dem ersten Monat seines Bestehens, hatte der DARC-Monatswettbewerb folgende Preisträger:

  1. Detlef Missfeldt, DL1IP
  2. Kuno Huber, DL1BS
  3. Otto Rabethge, DL1GN
  4. Heinz Klose, DJ2CS
  5. Gustav Bürkler, DL9UI
  6. Kurt Silber, DL3TG
  7. Bruno Gottfried, DL9MI
  8. Hans-Dieter Teichmann, DJ2PJ
  9. Willi Gebler, DL6CL
  10. Walter Venzke, DJ1KR

Der DARC gratuliert diesen OM zu ihrem Erfolg und dankt allen Teilnehmern für die Mitwirkung.

Die Auswertung dieses ersten Wettbewerbs gibt noch zu folgenden Hinweisen Anlaß:

  1. Es wird gebeten, im Kopf des Logblatts außer dem eigenen Rufzeichen auch noch den eigenen DOK anzugeben.
  2. Logs bitte deutlich schreiben. Falls Zeit oder DOK nicht einwandfrei zu lesen sind, wird die betreffende Zeile im Log nicht gewertet.
  3. Rund-QSOs werden selbstverständlich gewertet, sofern für jede neu hinzugekommene Gegenstation das QSO um volle fünf Minuten verlängert wird. Ein einstündiges Rund-QSO ergibt also die Möglichkeit, mit zwölf Gegenstationen zu arbeiten. Fahren noch mehr stns mit, werden die zuletzt hinzugekommenen nicht gewertet.
  4. Mit der gleichen Station können beliebig viel wertbare QSOs gefahren werden. Ihr DOK trägt jedoch im Monat nur einen Punkt zum Multiplikator bei. Damit ein QSO mit der gleichen Station sich vom vorhergehenden deutlich abhebt, muß zwischenzeitlich mit einer anderen Station ein QSO gefahren worden sein, oder es muß QSY gemacht werden. Als Nachweis dafür ist die neue Arbeitsfrequenz anzugeben. Wer für sein gesamtes Log (!) als „möglichst genaue“ Frequenz 3,5 MHz angibt, hat offensichtlich niemals QSY gemacht. Er wird auf die Eichsendungen des DARC verwiesen!
  5. Nur eingesandte Logs können ausgewertet werden! Eine ganze Reihe Stationen erscheint so oft in anderen Logs, daß sie große Aussicht auf Erfolg gehabt hätten, wenn sie sich die Mühe gemacht hätten, ihr eigenes Log einzusenden.
  6. Portobestimmungen der Post beachten! Briefe, für die die Post Strafporto verlangt, müssen leider in Zukunft zurückgehen.

In den Unterlagen für den Wettbewerb ist nachzutragen:

OV Burgau/Schwab. DOK: C18 Frequenzen: 3524 - 3624 - 3724 kHz


2) Wiederholung von Lizenzprüfungen

Nach § 3 Abs. 3 der Durchführungsverordnung zum Amateurfunkgesetz kann ein Funkamateur, der in einzelnen Fächern die Prüfung nicht besteht, für diese Teile die Prüfung wiederholen. Es war jedoch bisher nirgends festgelegt, wie und wann die Wiederholung durchzuführen ist. In den einzelnen OPD-Bereichen haben sich daher im Laufe der Zeit recht unterschiedliche Regelungen ergeben. Um in dieser Hinsicht eine Einheitlichkeit herzustellen, hat das Bundespostministerium am 4.11.1955 entsprechende Richtlinien an die Oberpostdirektionen erlassen. Danach soll künftig wie folgt verfahren werden:

  1. Besteht ein Funkamateur in einem oder zwei der drei Fächer (Hören und Geben; Technik; Betrieb und Bestimmungen) die Prüfung nicht, kann er sie für die nicht bestandenen Teile nach frühestens drei Monaten, jedoch spätestens vor Ablauf eines Jahres wiederholen. Bleibt diese Wiederholung ohne Erfolg, kann der OM es nach weiteren drei Monaten, jedoch spätestens ein Jahr nach der ersten Prüfung noch mal versuchen. Versagt er auch dann, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. In diesem Fall kann sich der betreffende Funkamateur erst nach zwei Jahren wieder zu einer Lizenzprüfung melden. Die Möglichkeit zur Teilwiederholung ist auf ein Jahr begrenzt, d. h. wenn ein OM sich erst später wieder meldet, muß er die Prüfung erneut in allen Fächern ablegen.
  2. Wird die Prüfung in allen Fächern nicht bestanden, kann eine neue Prüfung erst nach Ablauf eines Jahres abgelegt werden. Besteht der OM auch dann die gesamte Prüfung nicht, kann er sich erst nach weiteren zwei Jahren wieder zur Prüfung melden.


3) Der Funkamateur und das Fernmeldeanlagengesetz (FAG)

Bei Lizenzprüfungen, aber auch bei Verstößen der OM ist immer wieder zu beobachten, daß das „Gesetz über Fernmeldeanlagen“ (FAG) vom 14.1.1928 nicht genügend bekannt ist. Dieses Gesetz ist aber praktisch die Grundlage für das gesamte Fernmeldewesen in Deutschland und daher auch für den Funkamateur von Bedeutung. Es ist natürlich nicht erforderlich, daß jeder OM den genauen Wortlaut des Gesetzes kennt, aber die für ihn in Frage kommenden Bestimmungen sollten ihm doch geläufig sein. Und zwar nicht nur beider Lizenzprüfung, sondern in erster Linie bei seiner aktiven Sendetätigkeit, die ebenso wie dem Amateurfunkgesetz auch dem Fernmeldeanlagengesetz unterliegt. Die für den Amateur wesentlichen Punkte sollen daher hier einmal zusammengefaßt und erläutert werden.

  1. Das Recht, Fernmeldeanlagen, dazu gehören auch Funkanlagen, zu errichten und zu betreiben, steht ausschließlich der Bundesrepublik zu (§ 1, Abs. 1), d. h. Träger der Fernmeldehoheit ist der Bund. (Das Gleiche besagt übrigens auch Art. 73, Ziff. 7 des Grundgesetzes, wonach die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens ausschließlich Sache des Bundes ist.)
  2. Ausübendes Organ dieser Fernmeldehoheit ist der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen (§ 1, Abs. 2).
  3. Das Recht, eine Fernmeldeanlage zu errichten und zu betreiben, kann verliehen werden (§ 2). Die Funkamateure bilden insofern eine Ausnahme, als sie auf Grund des Amateurfunkgesetzes ein Recht auf Zuteilung einer Genehmigung haben, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
  4. Die Fernmeldeanlagen unterliegen der Überwachung, daß Errichtung und Betrieb sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen halten (§ 6). Die Überwachung der Einhaltung der Genehmigungsbedingungen obliegt der Deutschen Bundespost. Wer die Überwachung verhindert oder stört, Auskünfte verweigert oder unrichtige Angaben macht, verstößt gegen das Fernmeldeanlagengesetz, wobei schon der Versuch strafbar ist (§ 16).
  5. Die Genehmigungsgebühren sind sogenannte Hoheitsgebühren, d. h. daß der Inhaber einer Genehmigung von der Deutschen Bundespost nicht etwa einen Nachweis der für die Gebühr erbrachten „Leistungen“ fordern kann. Die Deutsche Bundespost hat das Recht, die Genehmigungsgebühren im Verwaltungszwangsverfahren einzutreiben (§ 9).
  6. Wer ohne Genehmigung eine Funkanlage errichtet oder betreibt, macht sich strafbar. Auch der Versuch ist strafbar (§ 15, 1). Wer ohne Genehmigung der Deutschen Bundespost eine Amateurfunk-Anlage errichtet oder betreibt, ist kein Funkamateur im Sinne des Amateurfunkgesetzes mehr, sondern ein gewöhnlicher Schwarzsender. Er hat damit das unter c) erwähnte Recht auf Erteilung einer Sendegenehmigung verloren. Eine Funkanlage wird im allgemeinen erst als „errichtet“ angesehen, wenn sie soweit fertiggestellt ist, daß sie ohne weiteres (z. B. durch einfache Schalterbetätigung, Einstecken der Netz- und Antennenzuleitung usw.) in Betrieb genommen werden kann. Der bloße Bau einer Funkanlage ist daher ebensowenig als Errichtung anzusehen wie der Besitz einer noch nicht oder nicht mehr betriebsbereiten Anlage.
  7. Wer die Auflage zu einer Genehmigung nicht einhält, macht sich strafbar (§ 15, Abs. 2a). Danach verstößt ein Funkamateur gegen das Fernmeldeanlagengesetz, wenn er z. B. sein Gerät einem anderen zum Betrieb überläßt, der keine Genehmigung nach dem Amateurfunkgesetz besitzt, oder wenn er Frequenzen verwendet, die nicht für den Amateurfunk freigegeben sind.
  8. Fernmeldegeheimnis: Wer durch seine Funkanlage Nachrichten empfängt, die von einer öffentlichen Zwecken dienenden Funkanlage übermittelt werden und nicht für ihn bestimmt sind, darf den Inhalt der Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs anderen nicht mitteilen (§ 11). Verstößt ein Funkamateur gegen das Fernmeldegeheimnis, auf das er im Rahmen der Lizenzprüfung ausdrücklich verpflichtet wird, macht sich strafbar (§ 18).


4) Das 80-m-Band in Österreich

Im Anschluß an eine Besprechung zwischen Vertretern des ÖVSV und der österreichischen Fernmeldebehörde ist ein teil der ursprünglich für den österreichischen Amateurverkehr gesperrten Frequenzen im 80-m-Band (s. DL-QTC Nr. 8/55, S. 338) wieder freigegeben worden. Weitere bisher für den öffentlichen Funkdienst reservierte Frequenzen können von den OEs außerhalb der kommerziellen Verkehrszeiten (im allgemeinen wochentags nach 16 Uhr und an den Wochenenden) benutzt werden. Gesperrt für den österreichischen Amateurverkehr bleiben vorerst noch die Frequenzen 3518, 3565, 3575, 3622, 3772 und 3797 kHz. Die österreichischen Behörden sagten jedoch zu, mit der Zeit die Verkehrsfrequenzen sämtlicher kommerziellen Funkdienste aus dem 80-m-Band herauszunehmen und dort nur noch Ausweichwellen zu belassen.


5) Amateurlizenzen in Deutschland

Am 1.10.1955 waren im Bundesgebiet und Westberlin 3953 Lizenzen erteilt, von denen 403, d. h. ca. 10 % ruhten. Während sonst die Zahlen für die einzelnen Distrikten angegeben werden, zeigt die folgende Aufstellung einmal, wie sich die Lizenzen und Mitglieder auf die einzelnen Bundesländer verteilen und welche „Dichte“ dort herrscht:

Land

Einwohner
in Mill.

Lizenzen

Liz. auf
100.000 E.

DARC-
Mitglied.
Mitgl. auf
100.000 E.
Baden-Württemberg 7,0 546 ca. 8,0 699 ca. 10
Bayern 9,2 582 6,5 983 11
Bremen 0,6 98 16,0 133 22
Hamburg 1,7 177 10,0 335 20
Hessen 4,5 395 9,0 496 11
Niedersachsen 6,6 519 8,0 743 11
Nordrhein-Westfalen 14,5 1098 7,5 1713 12
Rheinland-Pfalz 3,3 146 4,5 234 7
Schleswig-Holstein 2,3 232 10,0 306 13
Westberlin 2,2 160 7,5 309 14
 




Gesamt

51,9

3953

7,5

5951

11,5


6) Deutscher Amateur in VP1

Unter dem Call VP1EK wurde jetzt in Britisch Honduras der aus Düren stammende OM Dr. Ernst K. W. Kredel lizenziert. Er ist auf 14,1–14,2 MHz für Verbindungen mit DL QRV. Seine Anschrift: ......


7) Anträge auf Beitragsernäßigung

.....


8) Calls der Nichtmitglieder

.....


9) Ergänzungen zum Organisationsplan vom 15.1.1955

Distrikt: Ortsverband:
Bay-N Schweinfurt W. Niemand, DJ1NC
Bay-S Burgau (neu) G. Weidmann, DJ2QF
Oberland (neue Bezeichnung für den bisherigen OV Kochel)
Bln Spandau H. Heuwinkel, DL7FH
Ruhr Neviges W. Fischer, DE 12194


Unserem verehrten, lieben Präsidenten OM Rapcke, DL1WA, möchte ich auch an dieser Stelle im Namen aller Mitglieder herzlichst zu seinem heutigen Geburtstag gratulieren und ihm für das neue Lebensjahr alles Gute wünschen.

VY 73, gez. Hansen, DL1JB


Abschrift und Archiv-Bearbeitung: DC7XJ


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