Kiel, den 29.06.1964

Ortsverbands-Rundschreiben

Nr. 6/64


ÜBERSICHT:


1) Informationsschrift über den Amateurfunk

Hiermit erhalten alle Ortsverbände ein Muster der im letzten Rundschreiben angekündigten Informationsschrift, deren erste Exemplare im vergangenen Monat bei der Hauptversammlung in Heilbronn an die Distriktsvorsitzenden verteilt wurden.

Dies Broschüre soll dazu dienen, Behörden, Dienststellen, Firmen und sonstige Institutionen, deren Unterstützung man gewinnen will, in ansprechender Weise über den Amateurfunk zu orientieren. Sie kommt also z. B. in Frage, wenn ein Ortsverband seine Stadt- oder Gemeindeverwaltung um Hilfe bei der Raumbeschaffung oder um Förderung besonderer Veranstaltungen bitten, oder wenn er beim Jugendamt etwas erreichen will, kurz: wenn es gilt, Außenstehenden ein richtiges Bild vom Amateurfunk zu geben. Nicht alles, was man in solchen Fällen mündlich erläutert, wird von einem uneingeweihten Partner auf Anhieb verstanden und behalten. Läßt man ihm aber etwas schriftliches da, bleibt man bei ihm eher in Erinnerung (zu diesem Zweck auch die Zeile „Überreicht durch:“ auf der Titelseite ausfüllen!) und gibt ihm die Möglichkeit, sich mit unserem Hobby etwas vertrauter zu machen. In diesem Sinne eignet sich die Schrift auch für die Unterrichtung von Zeitungs- und Rundfunkreportern.

Nicht bestimmt ist diese Broschüre allerdings für die Mitgliederwerbung. Dafür steht auch weiterhin der vierseitige, blau-gelbe DARC-Prospekt zur Verfügung.

Bei Bedarf können weitere Exemplare der Informationsschrift bei der Geschäftsstelle angefordert werden.


2) Neue Lizenzierungsmöglichkeiten im Ausland

In Belgien können deutsche Funkamateure künftig ohne besondere Prüfung eine belgische Amateurfunkgenehmigung für die Dauer von zwölf Monaten mit einmaliger Verlängerungsmöglichkeit um weitere sechs Monate erhalten. Lediglich wer länger als anderthalb Jahre in Belgien arbeiten will, muß eine Prüfung ablegen. Wer sich besuchsweise nur ein paar Tage in Belgien aufhält, kann eine befristete, gebührenfreie Genehmigung für mobilen Betrieb bekommen. Anträge auf Erteilung belgischer Lizenzen sind zu richten an: Monsieur le Directeur Général des Radiocommunications de la RTT, ...... Dem Antrag ist eine Fotokopie der deutschen Genehmigungsurkunde beizufügen; anzugeben sind: Anschrift (= Aufstellungsort der Station) in Belgien, Aufenthalt in Belgien von … bis …, kurze Stationsbeschreibung und – falls Mobilbeantragt wird – Art und Kennzeichen des Fahrzeugs.

Die Lizenzierung ausländischer Funkamateure in den USA ermöglicht jetzt ein Gesetz, das der Präsident der USA am 03.06.1964 unterzeichnet hat. Bisher konnten dort nur US-Bürger eine Amateurfunkgenehmigung erhalten. Einzelheiten der neuen Regelung sind z. Z. noch nicht bekannt. Voraussichtlich wird aber die Erteilung von Lizenzen an Ausländer in den USA auf Grund ähnlicher Gegenseitigkeitsvereinbarungen erfolgen, wie sie z. B. Deutschland schon mit einer ganzen Reihe von Staaten getroffen hat.


3) Förderung der Jugendarbeit

Im OVV-Arbeitsblatt Nr. 3/64 hat der Jugendreferent DJ5UD ausführlich zu der Frage „Was müssen wir tun, um für unseren jugendlichen Nachwuchs etwas zu erreichen?“ Stellung genommen und darauf hingewiesen, daß die materielle Förderung der Jugendarbeit ganz allgemein in erster Linie Sache der Länder bzw. der Gemeinden oder Kreise ist. Die Voraussetzungen dafür sind allerdings nicht einheitlich, so daß in dieser Hinsicht kein allgemeingültiges „Rezept“ gegeben werden kann. Dennoch lassen sich aus der Kenntnis der Verhältnisse in einem Land gewisse Rückschlüsse auch auf die anderen Länder ziehen.

Der Jugendreferent des Distrikts Schleswig-Holstein DJ4FZ hat dankenswerterweise die in diesem Land gemachten Erfahrungen für die Ortsverbände des Distrikts zusammengestellt. Da sie auch außerhalb Schleswig-Holsteins von Interesse sein dürften, wir der Aufsatz von DJ4FZ „Über Förderungsmöglichkeiten von Jugendgruppen im DARC durch staatliche Stellen“ diesem Rundschreiben für alle Ortsverbände beigefügt, mit der Bitte, davon auch den Jugendreferenten Kenntnis zu geben.


4) Amerikanische Mondecho-Versuche auf UKW

Die im letzten Rundschreiben abgekündigten Versuche von KP4BPZ sind zu einem Meilenstein in der Geschichte des Amateurfunks geworden. Am 13.06.1964 kamen QSOs mit W1BU, W9GAB, HB9RG, W9HGE und G3LTF in CW und mit W1FZJ in Fonie zustande. In Deutschland wurde KP4BPZ von DL3YB/A und DL3SP gehört. (Alles auf 432 MHz.)

Am 14.06. konnte KP4BPZ auf 144 MHz via Mond mit folgenden Stationen in CW arbeiten: W1BU, K2LMG, G2HCJ, WB6GZY, DJ3EN, W3TIK/3, W3TMZ/3, W3LUL/3, DJ8PL (an der Station von DJ3EN), W4HJZ, DL3YB/A, W4FJP(?) und WØIC arbeiten.

Der DARC gratuliert allen Beteiligten zu diesen Erfolgen!


5) DARC-Stations-Versicherung

Dem Mai-Heft des DL-QTC lag ein Werbebrief der Ersten Allgemeinen Unfall- und Schadens-Versicherungs-Gesellschaft über die Versicherungsmöglichkeiten für DARC-Mitglieder bei. Die dort erwähnte Stationsversicherung hat zu vielen Anfragen beim Club nach den Versicherungsbedingungen und dem Deckungsumfang geführt. Die Geschäftsstelle hat daraufhin die Versicherungs-Gesellschaft um eine zusammengefaßte, allgemeinverständliche Darstellung gebeten, die hiermit an alle Ortsverbände zur Unterrichtung der Mitglieder verteilt wird.

Die Stationsversicherung erfolgt auf Grund eines Rahmenvertrags, den der DARC im Jahre 1953 mit der Versicherungs-Gesellschaft geschlossen hat. Im Gegensatz zur Haftpflichtversicherung, die automatisch für jedes DARC-Mitglied gilt, das termingemäß seinen Clubbeitrag zahlt, wird die Stationsversicherung nur für diejenigen Mitglieder wirksam, die sie ausdrücklich beantragt haben (ein entsprechendes Formular lag dem DL-QTC im Mai bei) und dafür die zusätzliche Prämie (jährlich DM 9,– für je DM 1000,– Versicherungssumme) direkt an die Gesellschaft zahlen.

Vor allem den Besitzern wertvoller Stationen kann dieser Schutz nur empfohlen werden. Außerdem wäre die Erweiterung des Versicherten-Kreises auch insofern von Vorteil, weil erfahrungsgemäß die Schadensregulierung um so kulanter erfolgt, je mehr Versicherungsnehmer da sind.


6) Herbstsitzung der Clubversammlung

Die Herbstsitzung der Clubversammlung wird wahrscheinlich 14 Tage früher als vorgesehen, d. h. bereits am 03./04.10.1964 stattfinden müssen, weil nur an diesem Wochenende geeignete Räume und Unterbringungsmöglichkeiten in Kiel zur Verfügung stehen.


Berichtigungen und Ergänzungen zum Organisationsplan vom 15.01.1964

DOK: Ortsverband:
G04 Düren H. Maessen
G05 Eschweiler H. Schnell, DL1GJ
G09 Bad Honnef Dr. K. Colling, DJ8RR
H16 Holzminden K.-H. Rauls, DJ1RG
M st. DV: E. Bock, DJ2LK
C12 München Kh. Geng, DJ6OG


Mit VY 73, gez. Hansen, DL1JB, und Röhling, DL1FM


Abschrift und Archiv-Bearbeitung: DC7XJ


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