Kiel, 27.05.1968

ORTSVERBANDS-RUNDSCHREIBEN

Nr. 5/68


ÜBERSICHT:


1) DARC-Hauptversammlung

Am 11./12.05. hat in Kronberg/Taunus die diesjährige Hauptversammlung der Clubversammlung des DARC stattgefunden. Das Protokoll darüber liegt diesem Rundschreiben bei.

Die OV-Vorsitzenden werden gebeten, die Ergebnisse dieser Tagung im Ortsverband bekanntzugeben und das Protokoll zur Einsichtnahme auszulegen.


2) Urlaubslizenzen in Österreich

Aus gegebener Veranlassung weist der Österreichische Versuchsenderverband (ÖVSV) darauf hin, daß eine deutsche Amateurfunkgenehmigung nicht so ohne weiteres auch zum Betrieb einer Amateurfunkstelle auf österreichischem Gebiet berechtigt. Dafür muß in jedem Falle vorher eine Genehmigung eingeholt werden. Solche vorübergehenden Genehmigungen für Urlaubs-, Besuchs- oder Geschäftsreisen werden ohne besondere Prüfung, einzig und allein aufgrund der deutschen Lizenz erteilt.

Es empfiehlt sich, den Antrag auf eine „kurzzeitige Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Amateurfunkstelle“ (so lautet die offizielle Bezeichnung der Lizenz in Österreich) gleich an die für den Aufenthaltsort in Österreich zuständige Direktion der Post- und Telegraphenverwaltung zu richten. Diese Direktionen haben ihren Sitz

für Wien, Niederösterreich und das Burgenland in Wien,
für Salzburg und Oberösterreich in Linz,
für die Steiermark in Graz,
für Tirol und Vorarlberg in Innsbruck,
für Kärnten in Klagenfurt.

Dem Antrag ist eine beglaubigte Abschrift oder Fotokopie der deutschen Genehmigungsurkunde beizufügen. Im Antrag sind außer den üblichen Angaben zur Person die Dauer des Aufenthaltes in Österreich und eine feste Anschrift anzugeben, unter der der betreffende Amateur während dieser Zeit zu erreichen ist. Wer mobil arbeiten will, muß dies in seinem Antrag ausdrücklich erwähnen. Zweckmäßigerweise sollte dabei das polizeiliche Kennzeichen des Wagens angegeben werden, in dem die Mobilstation mitgeführt wird. Der mobile Betrieb wird dann für das gesamte österreichische Bundesgebiet genehmigt.

Deutsche Funkamateure mit C-Lizenz können jetzt in Österreich ebenfalls eine vergleichbare UKW-Genehmigung bekommen.

Erfahrungsgemäß werden Urlaubslizenz-Anträge von der österreichischen Post außerordentlich prompt bearbeitet; man sollte aber dennoch nicht bis zur letzten Minute damit warten, sondern den Antrag etwa zwei Wochen vor Antritt der Reise stellen.

In diesem Zusammenhang wird auch auf den im letzten DL-QTC (Nr. 5/1968, Seite 315) veröffentlichten Artikel „Erleichterte OE-Zollbestimmungen für von DL-Amateuren mitgeführte Funkgeräte“ von DL6XM hingewiesen.

Eine vollständige Zusammenstellung der Lizenzierungsmöglichkeiten im Ausland nach dem Stande von Ende 1967 enthält das Sonderheft 1967 des Niedersachsen Rundschreibens, dessen Anschaffung jedem Ortsverband zur Auskunftserteilung an seine Mitglieder nur empfohlen werden kann. Dieses Heft kann durch Überweisung von DM 5,– auf das Postscheckkonto ..... mit Bestellvermerk „Für Sonderheft 1967“ auf dem Überweisungsabschnitt bezogen werden.


3) Neue Rufzeichen

Bei der Durcharbeitung der neuen Rufzeichenliste hat sich herausgestellt, daß im vergangenen Jahr viele DARC-Mitglieder eine Amateurfunkgenehmigung mit einem „alten“, d. h. früher schon mal an einen anderen OM erteilt gewesenen Rufzeichen erhalten haben, ohne dem DARC das mitzuteilen. Diese Rufzeichen konnten daher erst jetzt beim QSL-Büro richtig programmiert werden; vorher war eine QSL-Kartenvermittlung für die betreffenden OM nicht möglich.

Alle Mitgliedskarten enthalten zwar den Vermerk „Wenn Sie eine Amateurfunkgenehmigung erhalten, teilen Sie Ihr Rufzeichen bitte auch umgehend der Geschäftsstelle mit, damit für die Vermittlung Ihrer QSL-Karten gesorgt werden kann“; aber leider wird das, wenn es soweit ist, doch häufig vergessen.

An die OV-Vorsitzenden ergeht daher mal wieder die Bitte, die neulizenzierten Mitglieder daran zu erinnern, daß sie ihr Rufzeichen auch gleich der Geschäftsstelle mitteilen,

Die „neuen“, d. h. alle erstmals erteilten Rufzeichen der DK- und DC-Serie erfährt der DARC zwar im allgemeinen relativ schnell von der Deutschen Bundespost. Wenn der betreffende Amateur es aber auch selbst meldet, wird sein Rufzeichen um so eher in München programmiert werden können. Wiedererteilte Rufzeichen werden aber meistens nicht so schnell bekannt, wie sich jetzt wieder gezeigt hat, wenn die neuen Inhaber dieser Rufzeichen sich nicht gleich selbst beim DARC zu erkennen geben.


4) Beiträge für das 2. Quartal 1968

...


5) Konstanz ruft zum 7. Internationalen Bodenseetreffen

Diesem Rundschreiben liegt ein Aufruf der Konstanzer Tagungsleitung bei, der der allgemeinen Aufmerksamkeit empfohlen wird.


6) Berichtigungen und Ergänzungen zum Organisationsplan vom 10.12.1967

DOK:

Ortsverband:

C23 Ammersee B. Heine, DJ4DY
C20 Pfaffenwinkel (neu) Dr. W.-D. Montag, DL1LK
G UKW-Referent: H. Heep, DJ5DM
G05 Eschweiler E. Becker, DE12721
H35 Steinhuder Meer (neu) M. Neuss, DJ7RS
H02 Walsrode H. Hartje, DJ8FS
Q05 Völklingen A. Masion, DK1MA
M DV & Techn. Ref.: H. J. Kolbe, DJ4MQ
M Stellv. DV & Verbdg. zur OPD Kiel: A. Müller, DL1FL
M Funkbetriebsreferent: H. Grütte, DJ9KG
N15 Bad Pyrmont P. Drüge, DJ3JL


Dem Europatreffen, das der Ortsverband Wolfsburg im Namen des DARC zu Pfingsten veranstaltet, gelten die besten Wünsche für einen erfolgreichen Verlauf und den Teilnehmern die herzlichsten Grüße!

VY 73, gez. H. Hansen, DL1JB; gez. Pehrs, DJ3TZ


Abschrift und Archiv-Bearbeitung: DC7XJ


Inhalt 1968

Rundspruch-Archiv