Kiel, den 26.11.1964

Ortsverbands-Rundschreiben

Nr. 10/64


ÜBERSICHT:


1) Neue Rufzeichenliste

Die im September angekündigte Rufzeichenliste der deutschen Amateurfunkstellen – Ausgabe 1964 ist inzwischen erschienen und jetzt für DM 2,50 erhältlich. Bestellungen nehmen alle Postämter entgegen. Ein Bezug über den DARC ist nicht möglich.

Es wird nochmal darauf hingewiesen, daß die Deutsche Bundespost die Rufzeichenliste den lizenzierten Funkamateuren nicht mehr wie bisher unaufgefordert und kostenfrei zustellt (siehe auch OV-Rundschreiben Nr. 8/1964, Ziffer 4). Jeder, der die neue Liste zu erhalten wünscht, muß sie also selbst bei seinem Postamt bestellen.


2) Morselehrgang auf Schallplatten

Der seit einiger Zeit vergriffene Morselehrgang des DARC auf Schallplatten wird voraussichtlich Anfang Dezember wieder lieferbar sein. Der Preis bleibt unverändert DM 19,50. Die Bestellung geschieht am einfachsten durch Voreinzahlung des Preises auf eines der DARC-Konten mit entsprechendem Vermerk auf dem Überweisungsabschnitt. Bei Nachnahmelieferung erhöht sich der Preis um DM –,80 für Nachnahme und Rücküberweisungsporto.


3) Neue Mitgliedsausweise

Bisher wurden die DARC-Mitgliedskarten jährlich ausgestellt und von der Geschäftsstelle gesammelt an die zuständigen Ortsverbände verteilt. Die Aushändigung bzw. Übersendung an die einzelnen Mitglieder war dabei Sache der Ortsverbände. Dieses Verfahren hat sich jedoch in den letzten Jahren nicht mehr bewährt. Schon die Ausgabe an die Ortsverbände erstreckte sich über einen so langen Zeitraum, daß der letzte Ortsverband die Karten erst Ende April erhielt. In manchen Ortsverbänden blieben die Ausweise dann zum Teil noch lange liegen, weil man sich auf die Verteilung bei den OV-Abenden beschränkte. Wer dazu nicht erschien, bekam seine Karte oft überhaupt nicht.

Um im neuen Jahr die derzeitigen Mitglieder schneller in den Besitz eines gültigen Ausweises kommen zu lassen, wird die Geschäftsstelle ihnen die Karten Anfang 1965 direkt zusenden, sofern die Beitragsverpflichtungen für 1964 erfüllt sind. Für Mitglieder, die ab 01.01.1965 neu in den Club aufgenommen werden, bleibt es bei der bisherigen, geschäftsordnungsmäßig bedingten Regelung, d. h. die Geschäftsstelle schickt den Ausweis an den zuständigen Ortsverband, der ihn aushändigt, sobald das neue Mitglied – ggfs. nach Absolvierung der dreimonatigen Probezeit – endgültig aufgenommen werden soll.

Die neuen Ausweise werden bis auf weiteres gelten, also nicht mehr wie bisher nur für das Jahr, in dem sie ausgestellt sind.


4) Beitragsermäßigungen

...


5) Haftpflichtversicherung

Im letzten Rundschreiben war darum gebeten worden, beim nächsten OV-Abend eine Umfrage zu halten, wie viele der anwesenden Mitglieder privat gegen Haftpflicht versichert sind, und das Ergebnis bis zum 30.11.1964 der Geschäftsstelle mitzuteilen. Leider sind dieser Bitte erst 36 Ortsverbände, also gerade 10 % nachgekommen. Ob sich die „restlichen“ 90 % auch noch dazu entschließen werden?

Einige der Ortsverbände, die sich bereits äußerten, haben in Verbindung damit Fragen gestellt, die erkennen lassen, daß das Wesen einer Haftpflichtversicherung offenbar nicht überall genügend bekannt ist.

Die vom DARC abgeschlossene Haftpflichtversicherung soll die Mitglieder gegen von Dritten erhobene Schadenersatzansprüche schützen, die sich aus ihrer Betätigung als Funkamateur ergeben können. Angehörige des Mitglieds, d. h. Ehegatten, Eltern, Schwieger- und Großeltern, Kinder und Enkel, ferner auch Geschwister, wenn sie mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, gelten dabei jedoch nicht als Dritte. Schäden, die diese ggfs. erleiden, fallen also nicht unter den Versicherungsschutz. Ebensowenig kann eine Haftpflichtversicherung Schäden decken, die das Mitglied selbst oder seine Station erfahren. Dazu bedarf es einer besonderen Unfall- bzw. Schadensversicherung.

Die Leistungspflicht der Versicherungsgesellschaft umfaßt auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche, d. h. wenn ein Mitglied zu Unrecht für einen Schaden haftbar gemacht wird, tritt die Versicherungsgesellschaft insofern ein, als sie sich in seinem Namen mit dem Geschädigten auseinandersetzt. Wenn es dabei zu einem Rechtsstreit kommt, dann führt die Gesellschaft diesen im Namen des Mitglieds auf ihre Kosten.

Ob ein Haftpflichtanspruch berechtigt ist oder nicht, kann der Versicherte in den meisten Fällen nicht gleich beurteilen. Er darf daher einen Anspruch nicht von vornherein anerkennen oder gar befriedigen. Das kann er nur mit Zustimmung der Versicherungsgesellschaft tun. Sonst geht er des Versicherungsschutzes u. U. verlustig.

Nicht unter den Versicherungsschutz fallen z. Z. auch Ansprüche aus Schäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Sachen, sowie aus einer über die gesetzliche hinausgehenden, vertraglich vereinbarten Haftpflicht. In dieser Hinsicht wird jedoch, wie im letzten OV-Rundschreiben schon erwähnt, eine Verbesserung des Versicherungsschutzes angestrebt.


6) OV-Nachrichten im DL-QTC

In letzter Zeit sind in zunehmendem Maße Mitteilungen der Ortsverbände zur Veröffentlichung im DL-QTC an die Redaktion oder an den Verlag gerichtet worden. Daher muß mal wieder daran erinnert werden, daß Distrikts- und OV-Nachrichten, die unter der Rubrik „DARC-Mitteilungen“ im DL-QTC erscheinen sollen, nur an die Geschäftsstelle zu geben sind, weil dort die DARC-Mitteilungen zusammengestellt werden. Die entsprechenden Texte sollten spätestens am 1. des Vormonats hier vorliegen, wenn Aufnahme in das nächste DL-QTC gewünscht wird. Also bitte keine OV-Nachrichten an die Redaktion oder an den Verlag schicken. Von dort müßten sie dann doch erst an die Geschäftsstelle weitergeleitet werden; und dann ist der 1. eventuell schon vorbei, so daß die betreffende Notiz erst einen Monat später ins DL-QTC kommen kann.

Da der für die DARC-Mitteilungen zur Verfügung stehende Platz begrenzt ist, wird ferner darum gebeten, dafür nur solche OV-Nachrichten vorzusehen, die auch über den Bereich des betreffenden Ortsverbandes hinaus noch ein gewisses Interesse haben.


7) Funkfernschreib-Sondergenehmigungen

Die zur Zeit ausgegebenen Sondergenehmigungen für Funkfernschreiben (RTTY) gelten bis zum 31.01.1965. Die OV-Vorsitzenden werden gebeten, diejenigen Mitglieder, die im Besitz einer solchen Genehmigung sind und deren Erneuerung wünschen, darauf hinzuweisen, daß sie zwecks Verlängerung der Genehmigung bis zum 31.12.1964 einen entsprechen.den formlosen Antrag an die Geschäftsstelle richten sollten. Von hier aus wird Anfang Januar 1965 ein Sammelantrag zur Erneuerung der RTTY-Lizenzen an das Bundespost-Ministerium eingereicht werden.


8) AHCH- Diplome

Nach Mitteilung des Österreichischen Versuchssenderverbandes (ÖVSV) wird die Ausgabe der „SOS-Kinderdorf“-Diplome Ende 1964 eingestellt. Anträge aus Deutschland können daher nur noch bis zum 31.12.1964 an OM Fritz Eberhardt, DL3JL, ....., gerichtet werden. Die erforderlichen Gebühren sind gleichzeitig entweder per Postanweisung an DL3JL zu zahlen oder mit entsprechendem, Vermerk auf sein Konto ..... zu überweisen.


9) Beiträge für das 4. Quartal 1964

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10) Berichtigungen und Ergänzungen zum Organisationsplan vom 15.01.1964

DOK:

Ortsverband:

F30 Heusenstamm (neu) G. Ostermeyer, DJ9QC
H11 Bad Harzburg W.-D. Warlitz, DJ9AA
K Verbdg. OPD Koblenz: K. Wawrzyn, DL9VL
K14 Landau H. Brosch, DJ8BL
L Stellv. DV: G. Ruckriegel, DL9SN
L26 Bottrop G. Ruckriegel, DL9SN
N01 Bielefeld V. Zommers, DJ6DK
N02 Brackwede M. Rauterberg, DJ4PU
N08 Herford F. Struck
N11 Lengerich G. Kiehl, DJ7HY
O03 Belecke/Möhne F. Kley, DL9WV
O04 Bochum H. Löring, DJ6JL
P14 Ulm Dr. O. Kötteritzsch, DL6XV


Mit VY 73 gez. Hansen, DL1JB, und Röhling, DL1FM


Abschrift und Archiv-Bearbeitung: DC7XJ


Inhalt 1964 Rundspruch-Archiv